Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten
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enthielt. In der Kommission überwog zunächst die Skepsis gegenüber einer neuen Regelung. Mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragte sie ihrem Rat, sich der Haltung des Bundesrates anzuschliessen, auf eine Strafbestimmung zu verzichten und die Initiative abzuschreiben. Der Nationalrat schloss sich jedoch am 19. Dezember 2025 mit 117 zu 68 Stimmen bei 9 Enthaltungen der Kommissionsminderheit an und lehnte es ab, die Initiative abzuschreiben. Es wurde betont, dass durch die Verfügbarkeit von Smartphones und die Nutzung der sozialen Medien das Mobbing eine neue Dimension erreicht habe, für die es im Strafrecht gerade keine ausreichende gesetzliche Regelung gäbe. Die öffentliche Verbreitung führe dazu, dass wiederholte Einzelhandlungen, die für sich genommen nicht strafbar sind, den Leidensdruck erhöhen, der gerade Kinder und Jugendliche enorm belaste.20
2 Ausgangslage
2.1 Begriff des Mobbings
Mobbing (auch Bullying) ist ein soziales Phänomen, für das es bislang keine einheitliche und anerkannte Definition gibt.21 Der Begriff leitet sich vom englischen to mob ab (über jemanden herfallen, jemanden angreifen oder schikanieren). Die möglichen Angriffe gegen die Persönlichkeit können höchst unterschiedlicher Art und Schwere sein. Als typische Handlungen werden genannt: blossstellen (z. B. verbreiten von falschen Behauptungen, Gerüchten oder peinlichen Aufnahmen), demütigen, erniedrigen, einschüchtern (z. B. androhen von Gewalt, nötigen), belästigen (z. B. zustellen anstössiger Nachrichten oder Aufnahmen), ausgrenzen (z. B. ignorieren, übergehen) oder Machtmissbrauch (z. B. zuweisen sinnloser Aufgaben, zurechnen von Fehlern).22
Dabei reicht ein einzelner Angriff nicht aus, um von Mobbing sprechen zu können: Die Angriffe müssen wiederholt (systematisch, immer wieder, häufig) bzw. über einen längeren Zeitraum erfolgen (etwa mindestens einmal pro Woche während eines halben Jahres).23 Oft rotten sich mehrere Personen gegen eine Person zusammen, Mobbing kann aber auch von einem Einzeltäter ausgehen. Oft wird die betroffene Person zudem vor Anderen bzw. öffentlich fertig gemacht, Mobbing kann jedoch auch im Privaten erfolgen. Manche Autorinnen erachten ein Machtgefälle zwischen Täter und betroffener Person für wesentlich (etwa durch berufliche Hierarchie, körperliche
20 AB 2025 N 2483 f.
21 Mobbing am Arbeitsplatz definiert das Bundesgericht als «systematisches, feindliches über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll»: Urteile des Bundesgerichts 8C_203/2022 vom 08.08.2022, E. 5.2.1; 8C_107/2018 vom 07.08.2018, E. 5; 8C_251/2017 vom 22.06.2017, E. 5.1.
22 Brun, S. 103, teilt Cyber-Mobbing in die Fallgruppen Einschüchterung, Belästigung und Blossstellung ein.
23 Brun, S. 102; Definition der Schweizerischen Kriminalprävention, abrufbar unter: www.skppsc.ch > Themen > Internet > Cybermobbing > Definition (Stand: 02.03.2026); Definition der Nationalen Plattform zur Förderung von Medienkompetenzen, abrufbar unter: www.jugendundmedien.ch > Alle Themen > Cybermobbing (Stand: 02.03.2026). Einmal pro Woche während eines Jahres: Leymann, S. 22; Humbert, S. 80; Beschluss des Obergerichts ZH vom 16.03.2015, Geschäfts-Nr. UE140314-O/U/BEE, E. 7.2 a).