Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten
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4.2.2 Ausgestaltung als Ehrverletzungsdelikt
Handlungen, die isoliert gesehen nicht strafbar sind, sollen neu für strafbar erklärt werden, weil sie in ihrer Gesamtheit eine bestimmte, sozialschädliche Wirkung entfalten. Die Definition dieser «verpönten» Wirkung entscheidet, welches Rechtsgut im Vordergrund steht.
Wie die Nachstellung kann Mobbing die betroffene Person in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigen und damit ihre Freiheit gefährden, das Leben nach ihrem eigenen Willen zu gestalten. Mobbing wird daher als Freiheitsdelikt verstanden.58 Im Unterschied zur Nachstellung geht es dem Täter oder der Täterin beim Mobbing aber um eine Herabsetzung und Ausgrenzung der betroffenen Person. Dies rückt das Verhalten in die Nähe der Ehrverletzungsdelikte. Sie schützen die «soziale Anerkennung als verantwortliche Person», die identitätsstiftende «Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe».59 Das Verständnis des Mobbings als Ehrverletzungsdelikt erlaubt eine bessere Abgrenzung zur Nachstellung. Daher wird vorgeschlagen, die neue Strafnorm als Ehrverletzungsdelikt auszugestalten.
Es ist festzuhalten, dass Angriffe, die nicht persönlichkeitsverletzend im Sinne des Zivilrechts (Art. 28 ff. ZGB) sind, auch nicht strafrechtlich relevant sein können.
4.2.3 Zusammenwirken mehrerer Personen
Bei Mobbing nicht zwingend, aber typisch, ist ein Zusammenwirken mehrerer Personen. Dieses kann «abgestimmt» erfolgen (z. B. durch eine Gruppe in der Schule, die sich gegen eine Person zusammengerottet hat) oder «nicht abgestimmt» (z. B. beim sog. «Shitstorm», bei dem mehrere Personen unabhängig voneinander beleidigende Kommentare gegen eine Person auf Internet veröffentlichen). Dabei geht es u. U. auch um nur einmalige Tatbeiträge eines Beteiligten.
Die Kommission sieht das wiederholte Handeln über längere Zeit und die Absicht, jemanden herabzusetzen oder auszugrenzen, als Wesenselemente des Mobbings. Gestützt auf die Anhörungen ist sie der Auffassung, dass Strafbarkeit erst gerechtfertigt ist, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind oder ein Beteiligter nach den Regeln der Teilnahme strafbar ist.60 Entsprechend braucht es keine spezielle Regelung zum Zusammenwirken mehrerer Personen in der neuen Strafnorm, sondern es greifen die allgemeinen Regeln. Unbestritten dürfte sein, dass unbeteiligte Zuschauende (sog. Bystander) nicht kriminalisiert werden dürfen, da sie oft aus Angst oder Unsicherheit nicht eingreifen.
- Mittäterschaft: Bei der Mittäterschaft verüben mehrere Personen ein Delikt ge-
meinsam. Diesfalls ist jeder Mittäter und jede Mittäterin für die Tat als Ganze strafbar.
58 Die österreichische Strafnorm zum Cybermobbing (§ 107c A-StGB) ist unter den Straftaten gegen die Freiheit eingereiht, enthält aber auch Aspekte der Ehrverletzung (oben, Ziff. 3.2). Siehe auch Loshi, S. 63.
59 Stratenwerth/Bommer, BT I, § 11 N 1.
60 Loshi, S. 62 f., plädiert dagegen für eine Regelung in Anlehnung an den Angriff (Art. 134 StGB).