Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten

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andere Mittel begangen werden. Dieser Katalog kombiniert die Tatmittel nach Artikel 176 und 177 StGB. Unter die «Gebärde» fällt etwa das Anspucken oder Entblössen des Hinterteils vor einer Person zum Zeichen der Verachtung.83 Als «Tätlichkeit» gilt ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit.84 Unter «andere Mittel» subsumiert die Lehre Film- und Videovorführungen, Tonaufnahmen sowie Emoticons in sozialen Medien oder Messenger-Diensten.85 Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob die Handlungen analog oder unter Nutzung von IKT begangen werden.86

- «Demütigen» bedeutet, jemanden zu blamieren, zu kompromittieren oder lächer-

lich zu machen. Dabei kann es sich um eine Blossstellung vor Dritten (Verbreiten von Gerüchten, Bildern oder Videos) oder eine Kränkung nur gegenüber der geschädigten Person handeln.

Abgrenzung zu geltenden Strafnormen: Der neue Tatbestand soll nur Handlungen erfassen, die nicht bereits die Schwelle bestehender Tatbestände erreichen. Damit ergibt sich insbesondere:

In Abgrenzung zu den Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 ff. StGB) fallen insbesondere Demütigungen unter den neuen Tatbestand, die keinen Vorwurf der Ehrenrührigkeit enthalten (z. B. medizinische Ausdrücke, die keinen Angriff auf die Ehre enthalten) bzw. ausschliesslich die soziale Stellung betreffen87 (z. B. X hat keine Freunde, ist schlecht in ihrem Beruf).

In Abgrenzung zum Unbefugten Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten (Art. 197a StGB) fallen bei sexuellen Inhalten nur Demütigungen unter den neuen Tatbestand, auf denen die geschädigte Person nicht erkennbar ist bzw. die nicht Dritten weitergeleitet oder veröffentlicht werden.

In Abgrenzung zur Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quaterStGB) fallen nur Demütigungen mit Tatsachen unter den neuen Tatbestand, die nicht in Verletzung des Geheim- oder nicht jedermann zugänglichen Privatbereichs auf einen Bildträger aufgenommen werden.88

Beispiel: Verbreitung des Gerüchts, X esse 10 Mal pro Tag Kuchen. Verbreitung eines Videos, wie X auf der Schulreise auf einem «Kuhfladen» ausrutscht.

- «Bedrohen» bedeutet, einer Person Angst einzujagen, indem ihr ein Übel ange-

droht wird.

Abgrenzung zu geltenden Strafnormen: In Abgrenzung zur Drohung (Art. 180 StGB) fallen etwa Bedrohungen unter den neuen Tatbestand, die nicht schwer sind oder nicht als vom Drohenden abhängig hingestellt werden. So, wenn der geschädigten Person lediglich ein leichter (etwa unangenehmer) Nachteil in Aussicht ge-

83 Riklin, BSK II StGB, Art. 177 N 8 m.V.a. BGE 103 IV 172.

84 Roth/Keshelava, BSK I StGB, Art. 126 N 2 m.V.a. BGE 68 IV 85 und 103 IV 65, E. II.2.a).

85 Corboz, Art. 176 N 3; Trechsel/Lehmkuhl, PK StGB, Art. 176 N 1.

86 Rieben/Mazou, CR II StGB, Art. 176 N 1.

87 Diese ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Teil der strafrechtlich geschützten Ehre: unten, Ziff. 5.3.3.

88 Eine Abbildung des Intimbereichs ist nicht per se ehrverletzend (Riklin, BSK II StGB, Vor Art. 173 N 23 m.H.). Deren Weiterleitung könnte aber unter Art. 179quater Abs. 3 oder, je nach Auslegung des Begriffs «sexueller Inhalt», 197a StGB fallen.