Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten

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und eine effiziente Strafverfolgung im Cyberbereich zu ermöglichen: Das Übereinkommen des Europarates über die Cyberkriminalität vom 23. November 200175 (CCC), zu dessen Vertragsstaaten auch die Schweiz gehört, ist dabei das wichtigste internationale Übereinkommen im Bereich der Computer- und Netzwerkkriminalität. Das zweite Zusatzprotokoll zum CCC vom 12. Mai 202276 bezweckt eine verstärkte internationale Kooperation und einen erleichterten und raschen Austausch von elektronischen Informationen und Beweismitteln. Es ist noch nicht in Kraft getreten und wurde von der Schweiz bisher auch nicht unterzeichnet. Zudem hat sich ein universeller Staatenkreis, darunter die Schweiz, an der Erarbeitung einer «United Nations Convention against Cybercrime» beteiligt,77 die u. a. eine verstärkte internationale Kooperation beim Austausch elektronischer Informationen und Beweismittel anstrebt. Das Übereinkommen wurde im Oktober 2025 zur Unterzeichnung aufgelegt und ist noch nicht in Kraft getreten. Eine Unterzeichnung durch die Schweiz wird geprüft.

Mit der Totalrevision des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202078 (DSG), die am 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wurde eine neue Pflicht für private Datenbearbeiter mit Sitz im Ausland eingeführt: Wenn diese beispielsweise im Zusammenhang mit ihrem Dienstleistungsgebot regelmässig und umfangreich Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten, und dadurch ein Risiko für deren Persönlichkeit schaffen, muss eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet werden (Art. 14 f. DSG). Von dieser Regelung dürften insbesondere grosse Internetplattformen und soziale Netzwerke betroffen sein. Die Vertretung dient als Ansprechpartnerin für den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und die betroffenen Personen (Art. 14 Abs. 2 DSG), um eine einfache Kontaktaufnahme zu ermöglichen und Auskünfte zur Geltendmachung ihrer Rechte – etwa auf Entfernung ehrenrühriger Inhalte – zu erteilen.79

Am 29. Oktober 2025 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu einem neuen Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (VE-KomPG) eröffnet. Dieses verpflichtet sehr grosse Kommunikationsplattformen u. a. dazu, den Nutzenden ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, um Inhalte, die mutmasslich bestimmte Strafnormen erfüllen (etwa Ehrverletzungsdelikte, Drohung, Nötigung oder sexuelle Belästigungen), unkompliziert melden zu können (Art. 4 VE-KompG). Ausländische Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen müssen zudem über eine Rechtsvertretung in der Schweiz verfügen, die als Ansprechpartnerin für die Aufsichtsbehörde und Zustellungsdomizil gilt (Art. 23 VE-KomPG).

75 SR 0.311.43

76 www.coe.int> état de droit > Cybercriminalité > Convention on Cybercrime > deuxième Protocole additionnel (SEC Nr. 224; Stand: 02.03.2026).

77 www.unodc.org > nos activités > Treaties and intergovernmental bodies > UN convention against Cybercrime (Stand: 02.03.2026).

78 SR 235.1

79 Die Regelung überschneidet sich mit den Anliegen der Motionen 18.3306 Glättli «Rechtsdurchsetzung im Internet stärken durch ein obligatorisches Zustellungsdomizil für grosse kommerzielle Internetplattformen» und 18.3379 RK-S «Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Daten im Ausland».