Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten
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Mobbing bestraft, wenn Einzelhandlungen die Schwelle bestehender Strafnormen erreichen. Dazu kann (Cyber-)Mobbing in seiner Gesamtheit betrachtet strafbar sein, wenn es die Intensität einer Nachstellung erreicht (§ 238 D-StGB).
3.2 Österreich
In Österreich wird Mobbing grundsätzlich bestraft, wenn Einzelhandlungen die Schwelle bestehender Strafnormen erreichen. Das Phänomen sei so umfassend und vielschichtig, dass es sich nicht mit strafrechtlichen Mitteln erfassen lasse.46 Da Cybermobbing die Persönlichkeit aufgrund der grossen Reichweite moderner Kommunikationsmittel aber besonders schädige, wurde mit § 107c A-StGB47 ein «Teil des Phänomens» kriminalisiert:48 Die Strafnorm der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems steht seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Sie ist unter den strafbaren Handlungen gegen die Freiheit eingereiht, kombiniert jedoch Aspekte der Ehr- und Freiheitsdelikte.49
Die Hürde der Strafbarkeit ist relativ hoch: Im Rahmen des Cybermobbings muss entweder eine strafbare Handlung gegen die Ehre begangen oder eine Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereiches wahrnehmbar gemacht worden sein. Strafbarkeit setzt also erst an, wenn im Rahmen des Mobbings eine Einzelhandlung begangen wurde, welche die Schwelle einer anderen Strafnorm erreicht – nach Schweizer Strafrecht Artikel 173 ff. (Ehrverletzungsdelikte) oder 179quaterAbs. 3 StGB (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte).
Die Ehrverletzung bzw. die Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereichs muss im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems über längere Zeit öffentlich wahrnehmbar gemacht worden sein. Zunächst setzte die Strafnorm «fortgesetztes» Handeln voraus. Nach dem Gesetzgeber kann jedoch «in manchen Fällen genügen […], dass jemand ein einziges Mal eine Belästigung begeht», z. B. wenn ein Nacktfoto im Internet veröffentlicht und über längere Zeit nicht gelöscht wird.50 Der Begriff wurde daher 2021 in «fortdauernd» geändert.
Der Angriff muss geeignet sein, die betroffene Person unzumutbar in ihrer Lebensführung zu beeinträchtigen. Das ist beispielsweise beim dadurch ausgelösten Wechsel der Schule, dem Bruch mit dem Freundeskreis oder dem Ausstieg aus den sozialen Medien zu bejahen.51
46 Thiele/Wagner, SK A-StGB, § 107c N 1a, m.H. auf die Gesetzesmaterialien.
47 Geltende Fassung siehe Rechtsinformationssystem des österreichischen Bundes, abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at (Stand: 02.03.2026).
48 Thiele/Wagner, SK A-StGB, § 107c N 4 f. m.H.
49 Thiele/Wagner, SK A-StGB, § 107c N 23.
50 Dauerdelikt, das auch durch Unterlassen begangen werden kann: Hatheuer, S. 20 f. m.H. auf die Gesetzesmaterialien.
51 Wenk, S. 93 m.H.