Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten

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Obwohl die Bedeutung der Strafnorm nach deren Einführung von der Praxis als erheblich eingestuft wurde52 und es viele Anzeigen gibt, erfolgt in weniger als 5% der Fälle eine Verurteilung.53

3.3 Frankreich

Das französische Strafgesetzbuch (F-StGB54) kennt verschiedene Strafnormen, die Mobbing (inkl. Cybermobbing) unter Strafe stellen: Artikel 222-33-2 (Mobbing in der Arbeitswelt, i. K. seit 2002), 222-33-2-2 («allgemeines» Mobbing, i. K. seit 2014) und 222-33-2-3 F-StGB (Mobbing in der Schule, i. K. seit 2022) sind unter den Delikten gegen die physische und psychische Integrität eingereiht. Bestraft wird die Belästigung einer Person durch wiederholte Äusserungen oder Verhaltensweisen, die eine Verschlechterung ihrer Arbeits- bzw. Lebensbedingungen bezwecken und sich in einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit äussern. Artikel 222-33 F-StGB (sexuelles oder sexistisches Mobbing, i. K. seit 2012) bestraft wiederholte Belästigungen sexueller oder sexistischer Art, welche die Würde des Opfers verletzen oder eine feindliche, einschüchternde oder beleidigende Situation schaffen. Die Begehung via IKT stellt jeweils eine qualifizierte Tatvariante dar (Art. 222-33-2-2 Abs. 5 Ziff. 4 und 222-33 Ziff. III. 6. F-StGB).

Die Tat kann auch durch mehrere Personen gemeinsam an einem Opfer begangen werden, sofern diese in abgestimmter Weise oder auf Anweisung einer Person handeln. Selbst Handeln ohne Absprache genügt, wenn die Personen um den insgesamt wiederholenden Charakter wissen (Art. 222-33-2-2 Abs. 3 und 4 und 222-33 Ziff. I. Abs. 3 und 4 F-StGB).

3.4 Italien

Das italienische Strafgesetzbuch (I-StGB55) enthält keine eigenständige Strafnorm zum Mobbing oder Cybermobbing. Einzelhandlungen sind strafbar, wenn sie die Schwelle bestehender Strafnormen erreichen, gemäss Rechtsprechung insbesondere

52 Thiele/Wagner, SK A-StGB, § 107c N 17 m.H.

53 2024: 462 Anzeigen und 19 Verurteilungen (4.1%); 2023: 458 Anzeigen und 20 Verurteilungen (4,4%); 2022: 402 Anzeigen und 17 Verurteilungen (4,2%); 2021: 395 Anzeigen und 17 Verurteilungen (4,3%); 2017: 359 Anzeigen und 16 Verurteilungen (4,5%); 2016 (Jahr des Inkrafttretens): 302 Anzeigen und 5 Verurteilungen (1,7%). Anzeigen siehe jährliche Cybercrime Reports, abrufbar unter: www.bundeskriminalamt.at > Grafiken & Statistiken > Lageberichte sowie Broschüre Sicherheit 2016, abrufbar unter www.bundeskriminalamt.at > Grafiken & Statistiken > Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Verurteilungen siehe Gerichtliche Kriminalstatistik, abrufbar unter: www.statistik.at > Statistiken > Bevölkerung und Soziales > Kriminalität und Sicherheit > Verurteilungs- und Wiederverurteilungsstatistik > Publikationen (Stand: 02.03.2026).

54 Geltende Fassung siehe Légifrance, le service public de la diffusion du droit de la République française, abrufbar unter: www.legifrance.gouv.fr (Stand: 02.03.2026).

55 Geltende Fassung siehe Normattiva, il portale della legge vigente della Presidenza del Consiglio dei Ministri, abrufbar unter: www.normattiva.it (Stand: 02.03.2026).