Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten

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darstellt, innert dreier Monate Strafantrag stellen müsste. Dabei kann der Antrag bereits gestellt werden, bevor die Antragsfrist zu laufen begonnen hat. Bei der tatbestandlichen Handlungseinheit wirkt ein allfälliger Strafantrag auch in die Zukunft.105

5.7 Strafdrohung

Die Strafdrohung im Grundtatbestand beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Sie reiht sich damit zwischen der Beschimpfung (Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen) und üblen Nachrede (Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) einerseits und der Verleumdung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) andererseits ein.

Bei der Qualifikation beträgt die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und entspricht damit der Verleumdung.

6 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Einführung der neuen Strafnorm zum Mobbing führt zu einem bedeutenden Mehraufwand für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. Dieser ist zurzeit noch nicht quantifizierbar.

Die Vorlage zielt darauf, Verhaltensweisen für strafbar zu erklären, die unter der Schwelle bestehender Strafnormen liegen. Die Strafbarkeit soll also gegenüber dem geltenden Recht ausgedehnt werden. Zudem ist damit zu rechnen, dass die Verfahren sehr aufwändig sein werden: Die Einzelhandlungen dürften oftmals schwer beweisbar sein und die Subsumtion unter neue Rechtsbegriffe mindestens in der ersten Zeit Probleme bereiten. Dazu kommen schwierige Abgrenzungs- und Konkurrenzfragen zu bestehenden Strafnormen (oben, Ziff. 4.2.4).

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung106, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts gibt.

105 Riedo, BSK I StGB, Art. 30 N 102 ff.

106 SR 101