Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten

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Absatz 2 sieht daher eine Qualifikation vor, wenn der Täter oder die Täter öffentlich handelt. Die Qualifikation ist technologieneutral formuliert, um auch analoge Veröffentlichungen zu erfassen, die sich ebenso gravierend auswirken können. So stellt auch Artikel 197a Absatz 2 StGB auf das «Öffentlichmachen» ab, unabhängig davon, ob es analog oder via IKT erfolgt. Die Verwendung von IKT soll aber beispielhaft erwähnt werden, wie es auch bei den Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StGB) oder der Pornografie (Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB) der Fall ist. Der dort verwendete Begriff «elektronisch» bietet sich auch hier an.99 Mit «öffentlich» ist gemeint, dass die Handlungen vor einem grösseren Kreis von Personen begangen werden, die nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängen.100 Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Handlung auf Internet einer unbestimmten Anzahl von Personen wahrnehmbar gemacht wird.101 Dabei genügt es, wenn die Möglichkeit der Wahrnehmung geschaffen wird, auch wenn tatsächlich niemand oder nur einzelne Personen den Beitrag gesehen haben.102

Damit Absatz 2 anwendbar ist, soll genügen, dass eine öffentlich wahrnehmbare Mobbing-Handlung begangen wurde. Die Strafdrohung, die keine Mindeststrafe vorsieht, erlaubt dem Gericht eine fallgerechte Strafzumessung.

5.6 Verfolgung auf Antrag

Mobbing sollte nur auf Antrag verfolgt werden. Auch die klassischen Ehrverletzungsdelikte und die Nachstellung sind Antragsdelikte. Es scheint wichtig, dass die geschädigte Person bzw. die Inhaber der elterlichen Sorge103 (Art. 296 Abs. 1 ZGB) selbst entscheiden können, ob ein Strafverfahren in Gang gesetzt werden soll. So kann es gerade im schulischen Bereich sein, dass es für das Kind oder die jugendliche Person besser ist, ihm oder ihr die Lasten eines Strafverfahrens zu ersparen.

Das Antragserfordernis gilt sowohl für den Grundtatbestand (Abs. 1) als auch für die Qualifikation (Abs. 2).

Da Mobbing wiederholte Handlungen über längere Zeit voraussetzt, ist der Beginn der Antragsfrist (Art. 31 StGB) schwer zu bestimmen. Dieselbe Schwierigkeit ergibt sich bei der Nachstellung (Art. 181b StGB). Es wird Aufgabe der Rechtsprechung sein, den Beginn festzulegen. Dabei dürften folgende Überlegungen massgebend sein: Die neue Strafnorm setzt als tatbestandliche Handlungseinheit mehrere Einzelhandlungen voraus. Bei derartigen Delikten beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem der Täter oder die Täterin die letzte Tätigkeit ausführt.104 Gleiches dürfte in Bezug auf den Beginn der Antragsfrist gelten: Es wäre unlogisch, wenn die geschädigte Person nach jeder einzelnen Handlung, die für sich allein betrachtet gar kein Delikt

99 Damit sind «elektronische Daten sowie neue Speicherungsformen» gemeint: Isenring/Kessler, BSK II StGB, Art. 197 N 52j m.H. u.a. auf BBl 2000 2943 Ziff. 2.2.1.

100 Schleiminger Mettler, BSK II StGB, Art. 261bis N 22 m.H. u.a. auf BGE 130 IV 111, E. 3.1.

101 BBl 2022 687 Ziff. 3.13.2.3.

102 Schleiminger Mettler, BSK II StGB, Art. 261bis N 25.

103 Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2009 vom 14.07.2009, E. 3.2.

104 Zurbrügg, BSK I StGB, Art. 98 N 14 ff.