Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten
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Beispiel: A filmt X heimlich im Duschraum der Garderobe und leitet das Bild einem Schulkameraden weiter.
- Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septiesStGB): Der Täter / die Täterin
beunruhigt oder belästigt jemanden über eine Fernmeldeanlage (d.h. Telefonnetz oder Internet). Die Kontaktaufnahme muss eine gewisse Schwere erreichen.42 Beispiel: A sendet X nachts ängstigende WhatsApp-Nachrichten zu.
- Identitätsmissbrauch (Art. 179deciesStGB): Der Täter / die Täterin verwendet die
Identität einer Person ohne deren Einwilligung, um ihr zu schaden oder einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen.
Beispiel: A macht im Namen von X kompromittierende Äusserungen auf sozialen Medien.
Straftaten gegen die Freiheit
- Drohung (Art. 180 StGB): Der Täter / die Täterin droht einer Person einen schwe-
ren Nachteil an und versetzt sie dadurch in Schrecken oder Angst.
Beispiel: A droht X, er werde ihre Katze töten.
- Nötigung (Art. 181 StGB): Der Täter / die Täterin beschränkt die Handlungsfrei-
heit einer Person (etwa durch Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile) und zwingt sie so, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Beispiel: A droht X, er schlage sie zusammen, wenn sie ihm nicht Nacktbilder von sich schicke.
Straftaten gegen die sexuelle Integrität
- Pornografie (Art. 197 StGB): Der Täter / die Täterin macht einer Person harte
Pornografie (d.h. Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Minderjährigen zum Inhalt hat) zugänglich. Der Täter / die Täterin macht einer Person unter 16 Jahren weiche Pornografie zugänglich oder bietet sie einer älteren Person unaufgefordert an.
Beispiel: A sendet X unaufgefordert ein pornografisches Bild zu.
- Unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten (Art. 197a
StGB): Der Täter / die Täterin macht einen sexuellen Inhalt, z. B. ein Foto oder Video, auf dem eine Person erkennbar ist, ohne deren Einwilligung einem Dritten zugänglich oder gar öffentlich.
Beispiel: A, der Ex-Freund von X, teilt in einem WhatsApp-Chat ein Nacktbild, das sie ihm während ihrer Beziehung geschickt hatte.
- Sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB): Der Täter / die Täterin nimmt eine sexu-
elle Handlung vor einer Person vor, belästigt sie sexuell durch eine Tat oder in grober Weise durch Wort, Schrift oder Bild.
Beispiel: A sendet X per WhatsApp eine anzügliche Nachricht zu.
Straftaten gegen den öffentlichen Frieden:
- Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bisStGB): Der Täter / die Täterin
ruft öffentlich zu Hass oder Diskriminierung gegen eine Person auf wegen ihrer
42 Tatbestandsmässig können auch mehrere, weniger gravierende Kontaktaufnahmen sein, die sich durch ihre Häufung in ihrer Wirkung intensivieren: BGE 126 IV 216, E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2009 vom 02.06.2009, E. 3.2.1.