Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten
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12. Oktober 2023 entschied die RK-S, an ihrem Beschluss festzuhalten und ihrem Rat zu beantragen, der Initiative keine Folge zu geben. Der Ständerat folgte jedoch dem Antrag einer Kommissionsminderheit und gab der Initiative am 21. Dezember 2023 mit 23 zu 18 Stimmen Folge.6 Damit erhielt die RK-N den Auftrag, ihrem Rat innert zwei Jahren einen Erlassentwurf vorzulegen (Art. 111 Abs. 1 ParlG).
Die Kommission befasste sich in den Jahren 2024 und 2025 an insgesamt fünf Sitzungen mit der Frage der Umsetzung der parlamentarischen Initiative. An ihrer Sitzung vom 30. Oktober 2025 kam sie mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung zum Schluss, auf eine Umsetzung zu verzichten und dem Nationalrat die Abschreibung des Geschäfts zu beantragen.7 Der Nationalrat folgte am 19. Dezember 2025 jedoch dem Antrag der Kommissionsminderheit und verlängerte die Frist zur Umsetzung der Initiative um zwei Jahre.8 In der Debatte wurde betont, dass es wichtig sei, zu einem entsprechenden Vorentwurf eine Vernehmlassung durchzuführen. An ihrer Sitzung vom 8. Mai 2026 trug die Kommission diesem Anliegen Rechnung und verabschiedete einen Vorentwurf samt erläuterndem Bericht mit 17 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Gleichzeitig entschied sie, dazu eine Vernehmlassung gemäss Artikel 5 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20059 zu eröffnen.
1.2 Die bisherige Haltung des Bundesrates
Bereits in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2008 zum Postulat 08.3050 Schmid-Federer «Schutz vor Cyberbullying» wies der Bundesrat auf die Ähnlichkeit des «Cyberbullyings» resp. «Cybermobbings» mit dem Phänomen der Nachstellung (sog. «Stalking») hin, das ebenfalls ein ganzes Bündel von Verhaltensweisen umfasst. In seinem Bericht vom 26. Mai 2010 in Erfüllung des Postulats kam er zum Schluss, dass «die diesem Phänomen zu Grunde liegenden belästigenden, drohenden oder verunglimpfenden Handlungen mit dem vorhandenen strafrechtlichen Instrumentarium wirksam verfolgt und angemessen bestraft werden» können.10 Den unerwünschten Folgen des Cyberbullyings sei weniger mit einer Anpassung des Strafrechts als vielmehr mit verstärkten Bemühungen im Bereich der Gewaltprävention sowie der Sensibilisierung und der Kompetenzbildung gerade bei Jugendlichen im Umgang mit digitalen Medien zu begegnen.
Auch in seinem Bericht vom 19. Oktober 2022 in Erfüllung des Postulats 21.3969 wiederholte der Bundesrat, dass er im materiellen Recht keinen Handlungsbedarf sehe. Das als «Cybermobbing» bezeichnete Verhalten wurde definiert als «vorsätzlich begangenes, einschüchterndes, belästigendes oder blossstellendes Verhalten unter Nutzung von IKT [Informations- und Kommunikationstechnik], das aus wiederholten Einzelakten über einen längeren Zeitraum besteht und dazu führt, dass sich die betroffene Person beleidigt, schikaniert, gequält oder herabgesetzt fühlt».11 Der Bundes-
6AB 2023 S 1284
7Bericht RK-N 20.445
8AB 2025 N 2484
9 SR 172.061
10 Postulatsbericht 08.3050, S. 21.
11 Postulatsbericht 21.3969, S. 51.