Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten

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der Nötigung (Art. 610 I-StGB).56 Zudem kann (Cyber-)Mobbing in seiner Gesamtheit betrachtet zur Strafbarkeit führen, wenn es die Intensität einer Nachstellung erreicht (Art. 612bisI-StGB).57

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Handlungsbedarf und Ziele

Zwar ist die Mehrheit der für Mobbing und Cybermobbing typischen Einzelhandlungen ausreichend im StGB erfasst (oben, Ziff. 2.2.2). Eine Lücke besteht aber, wenn strafrechtlich relevantes Verhalten erst durch mehrere Handlungen erreicht wird. Daher schlägt die Kommission eine eigenständige Strafnorm vor. Sie erfasst Verhaltensweisen, bei denen die einzelnen Handlungen aufgrund ihres isoliert gesehen geringen Unrechtsgehalts die Schwelle der geltenden Tatbestände nicht erreichen, die aber in ihrer Gesamtheit beleidigend, schikanierend, quälend oder herabsetzend auf die betroffene Person wirken. Zur besseren Abgrenzung gegenüber der Nachstellung wird ein Ehrverletzungsdelikt vorgeschlagen (unten, Ziff. 4.2.2).

Die parlamentarische Initiative bezieht sich einzig auf Cybermobbing, d. h. via IKT begangenes Mobbing. Aufgrund der Anhörungen ist die Kommission jedoch zur Auffassung gelangt, dass die neue Strafnorm technologieneutral ausgestaltet werden sollte. Denn gravierende Formen des Mobbings sind auch in der analogen Welt denkbar. Insbesondere aber gibt es beim Mobbing oft Mischformen zwischen analogen und digitalen Handlungen, die alle in die Gesamtbetrachtung einfliessen sollten. Dem erhöhten Unrechtsgehalt einer «öffentlichkeitswirksamen» Begehung, namentlich via IKT, soll aber mit einer Qualifikation Rechnung getragen werden (unten, Ziff. 4.2.1).

Mit der neuen Strafnorm soll das strafrechtliche Instrumentarium verstärkt und der Schutz vor Mobbing und Cybermobbing verbessert werden.

Folgende Verhaltensweisen könnten unter die neue Strafnorm fallen:

Beispiel 1: A, B und C gehen in dieselbe Schulklasse wie X. Sie haben eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe und amüsieren sich dort damit, X schlecht zu machen. Es hat angefangen mit Äusserungen wie: «X ist fett geworden» oder «X passt nicht mehr in ihre Kleider». Nach einiger Zeit haben sie begonnen, Bilder und Videos in den Chat zu stellen, die X in peinlichen Situationen zeigen (z. B. wie sie auf der Schulwanderung auf einem «Kuhfladen» ausrutscht oder wie sie in der Chor-Vorführung falsch singt). Zudem verbreiten sie auch bei anderen Schulkameraden Gerüchte, wie «X isst 10 Mal pro Tag Kuchen». Solche Handlungen erfolgen mehrmals pro Woche und über mehrere Monate.

Beispiel 2: A ist der Vorgesetzte von X. Immer, wenn ein Fehler passiert, ist X schuld. Kundentermine teilt er ihr immer zu spät mit, so dass sie sich kaum vorbereiten kann. Er schwärzt sie bei der Hierarchie an und erzählt anderen, er habe noch nie eine so schlechte Berufsgenossin gesehen. Die Schikanen und Demütigungen erfolgen mindestens einmal pro Woche über mehr als ein halbes Jahr.

56 Violenza privata; Sentenza della Corte di Cassazione, Sezione Penale, 05.01.2021, n. 163.

57 Atti persecutori; Sentenza della Corte di Cassazione, Sezione Penale, 11.06.2018, n. 26595.