Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten
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Die Einzelhandlungen des Mobbings sind bereits in weitem Umfang durch geltende Strafnormen abgedeckt (oben, Ziff. 2.2.2). Daher ist kaum ein Fall denkbar, in dem nur die neue Strafnorm anwendbar ist und einige Einzelhandlungen nicht gleichzeitig andere Strafnormen erfüllen. Wird im Rahmen des Mobbings eine Tätlichkeit (Art. 126 StGB) begangen, geht diese in der neuen Strafnorm auf; die Tätlichkeit ist ausdrücklich als Begehungsform des Mobbings genannt. Bei den Delikten, die wie die neue Strafnorm die Ehre schützen (Art. 173 ff. StGB), ist die Folge fraglich. Eine Beschimpfung (Art. 177 StGB) dürfte wohl vom Mobbing konsumiert sein. Schützen die gleichzeitig verwirklichten Strafnormen dagegen andere Rechtsgüter, dürfte
i. d. R. echte Konkurrenz anzunehmen sein. Diesfalls verurteilt das Gericht den Täter oder die Täterin zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Schwierigkeiten bereitet zudem die Abgrenzung zur Nachstellung (Art. 181b StGB; oben, Ziff. 2.3).
4.2.5 Verzicht auf eine Regelung im Militärstrafgesetz
Ehrverletzungen werden auch im Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192767 (MStG) für strafbar erklärt. Bei Mobbing ist jedoch eine Besonderheit zu beachten: Da mehrere Handlungen über einen längeren Zeitraum vorausgesetzt sind, ist denkbar, dass einige davon während des Militärdienstes, andere im zivilen Alltag begangen werden. Diesfalls fragt sich, ob die Tat der zivilen oder militärischen Gerichtsbarkeit untersteht; es könnten sich somit Zuständigkeitsprobleme ergeben.
Dieselben Probleme können sich bei der Nachstellung ergeben. Wie die Nachstellungs-Strafnorm (Art. 181b StGB) sollte daher auch die neue Strafnorm zum Mobbing nicht im MStG aufgenommen werden. Daraus entsteht keine Strafbarkeitslücke: Nach Artikel 8 MStG sind die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen diesfalls dem zivilen Strafrecht unterworfen.
4.3 Rechtsdurchsetzung
4.3.1 Darstellung der Problematik
Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Taten, die via IKT begangen werden, ergibt sich eine besondere Problematik: Häufig handelt die Täterschaft über Plattformen, die keinen Sitz in der Schweiz haben und ihre Daten im Ausland speichern.68 Zur Identifikation einer anonymen Täterschaft bzw. zum weiteren Beweis des Sachverhalts sind die Strafverfolgungsbehörden jedoch u. U. auf diese Daten angewiesen.
Aufgrund des völkerrechtlichen Territorialprinzips dürfen die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden im Ausland keine eigenen Strafverfolgungsmassnahmen vornehmen. Beweismittel dürfen grundsätzlich nur erhoben werden, wenn sie sich im Inland befinden (Art. 1 und 54 der Strafprozessordnung69[StPO] i.V.m. Art. 1 Abs.
67 SR 321.0
68 Postulatsbericht 21.3969, S. 34.
69 SR 312.0