Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten

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stellt wird, sie durch Vorspiegelung einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Gefahr eingeschüchtert wird oder wenn sie die Bedrohung von Anfang an als Bluff versteht.89

Beispiel: A sagt X, auf dem Schulweg lauere eine Gefahr, die in Wirklichkeit nicht besteht.

- «Schikanieren» umfasst Machtmissbrauch wie das Zuteilen sinnloser Aufgaben

oder das Zurechnen von Fehlern. Auch Ignorieren oder Übergehen, das im Zusammenhang mit Mobbing genannt wird, kann unter Schikanieren fallen. Als Unterlassen kann dieses aber nur zur Strafbarkeit führen, wenn dem Täter oder der Täterin eine Garantenstellung zukommt (etwa einer Lehrperson oder einem Vorgesetzten).

Beispiel: A, Vorgesetzter von X, gibt ihr immer die Schuld für Fehler. Er teilt ihr Kundentermine immer zu spät mit, so dass sie sich kaum vorbereiten kann.

- «Belästigen» bedeutet, eine Person zu stören oder zu bedrängen und damit in un-

erlaubtem Mass in ihre Privatsphäre einzudringen.

Abgrenzung zu geltenden Strafnormen: In Abgrenzung zum Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septiesStGB) fallen insbesondere Belästigungen in der analogen Welt oder nur geringfügige Belästigungen via IKT unter den neuen Tatbestand. Denn bei Belästigungen via IKT einer gewissen Schwere dürfte regelmässig Artikel 179septiesStGB erfüllt sein.

Ist die Belästigung sexuell konnotiert, fallen insbesondere nicht grobe sexuelle Belästigungen durch Wort, Schrift oder Bild unter den neuen Tatbestand. Die Vornahme sexueller Handlung vor einer Person oder tätliche sexuelle Belästigungen fallen bereits unter die Strafnorm der sexuellen Belästigungen (Art. 198 StGB). Beispiel: A belästigt X in der Pause mit obszönen Äusserungen oder sendet ihr obszöne Bilder zu.

Das Herabsetzen und Ausgrenzen ist nach der hier vertretenen Auffassung nicht eine einzelne Handlung. Vielmehr können mehrere demütigende, bedrohende, schikanierende oder belästigende Handlungen insgesamt dazu führen, dass eine Person herabgesetzt oder ausgegrenzt wird (unten, Ziff. 5.3.3).

Die klassischen Ehrverletzungsdelikte greifen grundsätzlich nur bei unwahren rufschädigenden Tatsachen. So ist bei der Verleumdung (Art. 174 StGB) von vornherein nur eine unwahre Tatsache tatbestandsmässig. Bei der üblen Nachrede, und nach Lehre und Rechtsprechung auch bei der Beschimpfung,90 kann sich der Täter oder die Täterin entlasten, wenn er oder sie den Beweis erbringt, dass die Tatsache wahr ist oder ernsthafte Gründe bestanden, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Zu diesem Beweis ist der Täter oder die Täterin jedoch nicht zugelassen, wenn die Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht vorgebracht wurde, jemandem Übles vorzuwerfen (sog. Beleidigungsabsicht; Art. 173 Ziff. 3 StGB). Bei Mobbing führt dies dazu, dass bei wahren Tatsachen die Tatbestandsmässigkeit nicht ausgeschlossen und auch kein Entlastungsbeweis zulässig sein soll. Denn hier handelt der Täter oder die Täterin immer in der Absicht, eine Person zu schädigen (indem er / sie

89 Vgl. Delnon/Rüdy, BSK II StGB, Art. 180 N 14 und 23 f.

90 Riklin, BSK II StGB, Art. 177 N 15 m.H. u.a. auf Stratenwerth/Bommer, BT I, § 11 N 75, BGE 74 IV 98 und 93 IV 20, E. 3.