Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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werden, so ist der Änderungsvorschlag auch unter diesem Ge-
sichtspunkt vorzuziehen (siehe ebenfalls Bemerkungen unter Art.
27 Abs. 4 und Anhang 9).
Schweizerischer Bäcker- 25.1 Wir unterstützen, dass es in der Schweiz keine obligatorische
Konditorenmeister-Verband Nährwertkennzeichnung braucht. Ein solche birgt im Gegenteil
sogar die Gefahr, für den einzelnen Konsumenten bedenkliche
Lebensmittel sorglos einzunehmen.
Verband der Kantonschemi- 25.1 Im Gegensatz zur EU ist in der Schweiz vorgesehen, bei den Nähr- Unter Buchstabe b den Brennwert und die Nährstoffe der EUker der Schweiz (VKCS) stoffen die “little four” unter Buchstabe a beizubehalten. Dies kann Verordnung Nr. 1169/2011 (Art. 30 Abs. 1) unverändert überneh-
akzeptiert werden. men:
“b. Energiewert (Brennwert) und Gehalt an Fett, gesättigten Fett-Unter Buchstabe b gibt es im Vergleich zur EU einen weiteren säuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweisss und Salz.”
Unterschied hinsichtlich Ballaststoffe (Nahrungsfasern). Mindes-
tens dieser Teil sollte einheitlich zur EU-Verordnung sein. Ballaststoffe nicht unter b. aufführen, sondern in einem separaten Auf die allfällige Angabe von Nahrungsfasern sollte in einem sepa- Absatz (wie Abs. 1bis):
raten Absatz eingegangen werden. Auf die Reihenfolge der Nähr- “Absatz 1 Bst. b kann durch den Gehalt an Nahrungsfasern (Balstoffangaben hat dies keinen Einfluss. Diese wird in Art. 29 Abs. 2 laststoffe) ergänzt werden.“
geregelt.
Wenn von den Nahrungsfasern keine Referenzwerte angegeben
werden, so ist der Änderungsvorschlag auch unter diesem Ge-
sichtspunkt vorzuziehen (siehe ebenfalls Bemerkungen unter Art.
27 Abs. 4 und Anhang 9).
Staatskanzlei des Kantons 25.1 Der Entwurf zur revidierten LKV sieht weiterhin die Möglichkeit vor,
St. Gallen die Nährwertangaben in Form der in Bst. a ("little four") und Bst. b
("big eight") zur Wahl stehenden Varianten anzugeben. Nährwert-
angaben nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a der LKV sind in Art. 30 der VO
(EU) Nr. 1169/2011 nicht vorgesehen, entsprechend gekennzeich-
nete Schweizer Produkte würden bei Export in die EU bemängelt
werden. Daher ist die in der vorgeschlagenen Regelung gegebene
Wahlfreiheit, ob der Schweizer Produzent "little four" oder "big
eight" deklarieren von grosser Wichtigkeit, ohne dass den Konsu-
mentinnen und Konsumenten ein Nachteil erwachsen würde
Chancellerie d’Etat du 25.1 Nous regrettons que la Suisse n'ait pas repris les dispositions du Article 1 : L'étiquetage nutritionnel est obligatoire. Les indications Canton de Genève règlement européen rendant obligatoire l'étiquetage nutritionnel. ci-après …(reste inchangé).
Staatskanzlei des Kantons 25.1 Im Gegensatz zur EU ist in der Schweiz vorgesehen, bei den Nähr- Unter Buchstabe b den Brennwert und die Nährstoffe der EU-Aargau stoffen die “little four” unter Buchstabe a beizubehalten. Dies kann Verordnung Nr. 1169/2011 (Art. 30 Abs. 1) unverändert überneh-
akzeptiert werden. men:
“b. Energiewert (Brennwert) und Gehalt an Fett, gesättigten Fett-Unter Buchstabe b gibt es im Vergleich zur EU einen weiteren säuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweisss und Salz.”
Unterschied hinsichtlich Ballaststoffe (Nahrungsfasern). Mindes-