Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 367Fedlex · Rapport sur les résultats

rechtliche Lücken (Verweis auf die revidierte FIV in Artikel 3) geschlossen werden und der Ressourcenschutz (Artikel 6) stärker gewichtet wird. Letzteres hilft dem Vollzug, bei Schutzzonenverletzungen griffige Massnahmen zu verlangen.

Staatskanzlei des Kantons Generelle Eine offizielle Verordnungsabkürzung, zum Beispiel TQMV, wäre Luzern Bemerkungen praktisch. Sie würde Fachdokumente von schwerfälligen Verord-

nungsangaben entlasten.

Wir begrüssen die Änderungen in der Verordnung, insbesondere da rechtliche Lücken (Verweis auf die revidierte FIV in Artikel 3) geschlossen werden und der Ressourcenschutz (Artikel 6) stärker gewichtet wird. Letzteres hilft dem Vollzug, bei Schutzzonenverletzungen griffige Massnahmen zu verlangen.

Regierungskanzlei des Generelle Wir begrüssen die Änderungen in der Verordnung, insbesondere da Kantons Glarus Bemerkungen rechtliche Lücken (Verweis auf die revidierte FIV in Artikel 3) ge-

schlossen werden und der Ressourcenschutz (Artikel 6) berücksichtigt wird.

Staatskanzlei des Kantons Generelle Aufgrund von Art. 10 der Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Thurgau Bemerkungen Tafelwasser gelten die Bestimmungen des 4. Abschnitts ausschliess-

lich für natürliches Mineralwasser, das in Behältnisse abgefüllt als Lebensmittel an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird. Natürliches Mineralwasser, das für einen anderen Gebrauch bestimmt ist, wird ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 10 Abs. 2).

Die in den Erläuterungen bekundete Absicht, die Anforderungen der Europäischen Union an natürliches Mineralwasser und Quellwasser vollständig in die schweizerische Gesetzgebung zu übernehmen,

kann mit diesem Unterschied im Geltungsbereich offensichtlich nicht erreicht werden.

Es bleibt unklar, weshalb zwar die Absicht bekundet wird, die Richtlinie 2009/54/EG in Schweizer Recht zu überführen, der Geltungsbereich der Vorschriften aber vorsätzlich unterschiedlich definiert wird.

Beispielsweise ist mit dem unterschiedlichen Geltungsbereich die Anwendung von Art. 17 Abs. 3 auf Mineralwasser, das als Zutat zur Herstellung von Tafelwasser bestimmt ist - im Gegensatz zur Europäischen Union - nicht möglich, was weder sinnvoll noch logisch ist.

Entweder muss die postulierte Absicht, die Gesetzgebung der Europäischen Union in Bezug auf Mineralwasser zu übernehmen, tatsächlich umgesetzt werden oder in den Erläuterungen ist klar auszuführen, weshalb der Geltungsbereich der europäischen Gesetzgebung