Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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menten nur noch indirekt erkennbar durch die Definition des Emp-

fängers ("... dem Lebensmittelunternehmen, dem die Produkte geliefert werden ...").

Die europäische Gesetzgebung ist in diesen Punkten klarer. Es ist

zwar richtig, dass im vorgeschlagenen neuen Abs. 2 mehr oder

weniger wörtlich die Anforderungen der Durchführungsverordnung

(EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über-

nommen wurden. Allerdings besteht diese Verordnung neben den

hier übernommenen Vorschriften auch aus Erwägungen, die genau

diese Punkte deutlich machen und die vom schweizerischen Ge-

setzgeber ignoriert werden. Ergänzend gelten in der Europäischen

Union auch die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 178/2002. In

Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung wird festgelegt, dass "die Lebens-

mittel- und Futtermittelunternehmer in der Lage sein müssen, jede

Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel... erhalten haben".

Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass im EU-

Lebensmittelrecht die Verpflichtung zur Dokumentation "ein Schritt

zurück und ein Schritt vor" umfassender vorgeschrieben ist. Dies

wird folgerichtig in den Erwägungen zur Durchführungsverordnung

(EU) Nr. 931/2011 unter Punkt 3 ausdrücklich aufgeführt: Der unmit-

telbare Lieferant und der unmittelbare Kunde müssen ermittelt wer-

den können, ausser wenn sie Endverbraucher sind.

Aus Gründen der Klarheit, der Äquivalenz mit den Bestimmungen

der Europäischen Union und der Vollziehbarkeit der Vorschriften zur

Rück-verfolgbarkeit in der Schweiz soll der bisherige Art. 50 Abs. 2

deshalb keinesfalls gestrichen werden.

Die detaillierten Anforderungen an die weiterzugebenden Informationen können in einem neuen Art. 50 Abs. 2bis, der neu vorgeschla-

gene Art. 50 Abs. 2bis in einem Abs. 2tris eingefügt werden.

Allenfalls ist ein grundsätzlicher Neuaufbau von Art. 50 LGV unter

Berücksichtigung der Erwägungen zur Durchführungsverordnung

(EU) Nr. 931/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 178/2002 aus

Gründen der Klarheit zweckmässig.

Staatskanzlei des Kantons 50.2 Das im bisherigen Art. 50 Abs. 2 klar definierte Prinzip der Rückver- Art. 50 Abs. 2 wie bisher belassen. Luzern folgbarkeit "ein Schritt zurück und ein Schritt vor" würde mit der

Einführung des neuen Art. 50 Abs. 2 nicht mehr klar erkennbar. Es Den neu vorgeschlagenen Artikel entsprechend anders nummerieist nicht mehr gewährleistet, da ausschliesslich die Anforderungen ren. an den "Schritt vor" detailliert vorgeschrieben werden.

Die Anforderung, dass der Vollzugsbehörde bei Kontrollen auch die Art. 50 entsprechend den Vorschriften der EU ergänzen und anvom liefernden Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen passen, so dass sich die Vorschriften entsprechen. zur Verfügung gestellt werden müssen, fehlt gänzlich.

Zudem ist die Ausnahmeregelung der direkten Abgabe an Konsu-

mentinnen und Konsumenten nur noch indirekt erkennbar durch die

Definition des Empfängers ("… dem Lebensmittelunternehmen, dem die Produkte geliefert werden …").

Die europäische Gesetzgebung ist in diesen Punkten klarer. Es ist

zwar richtig, dass im vorgeschlagenen neuen Abs. 2 mehr oder