Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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Konditorenmeister-Verband ren, denen sie ihre Produkte geliefert haben und nicht Kenntnis der direkten Vorstufe, vom direkten Lieferanten bzw. unternehmerihaben von sämtlichen in irgendwelche Stufen Involvierten. Die direk- schen Abnehmer, haben muss.

te Abgabe an den Konsumenten muss ausgeschlossen sein.

Staatskanzlei des Kantons 50.2 Das im bisherigen Art. 50 Abs. 2 klar definierte Prinzip der Rückver- Art. 50 Abs. 2 wie bisher belassen. Thurgau folgbarkeit "ein Schritt zurück und ein Schritt vor" würde mit der

Einführung des neuen Art. 50 Abs. 2 nicht mehr klar erkennbar. Die Neu vorgeschlagene Artikel entsprechend anders nummerieren. Definition ist nicht klar, da ausschliesslich die Anforderungen an den

"Schritt vor" detailliert vorgeschrieben werden. Damit ist letztlich die Art. 50 entsprechend den Vorschriften der Europäischen Union Rückverfolgbarkeit nicht mehr gewährleistet. ergänzen und vervollständigen, so dass sich die Vorschriften ent-Die Anforderung, dass der Vollzugsbehörde bei Kontrollen auch die sprechen.

vom liefernden Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen

zur Verfügung gestellt werden müssen, fehlt gänzlich.

Zudem ist die Ausnahmeregelung der direkten Abgabe an Konsu-

mentinnen und Konsumenten nur noch durch die Definition des

Empfängers indirekt erkennbar ("… dem Lebensmittelunternehmen,

dem die Produkte geliefert werden …").

Die europäische Gesetzgebung ist in diesen Punkten klarer. Es ist

zwar richtig, dass im vorgeschlagenen neuen Abs. 2 mehr oder

weniger wörtlich die Anforderungen der Durchführungsverordnung

(EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über-

nommen wurden. Allerdings besteht diese Verordnung neben den

hier übernommenen Vorschriften auch aus Erwägungen, die genau

diese Punkte deutlich machen und die vom schweizerischen Ge-

setzgeber ignoriert werden.

Ergänzend gelten in der Europäischen Union auch die Vorschriften

der Verordnung (EU) Nr. 178/2002. In Art. 18 Abs. 2 dieser Verord-

nung wird festgelegt, dass die Lebensmittel- und Futtermittelunter-

nehmer in der Lage sein müssen, jede Person festzustellen, von der

sie ein

Lebensmittel, …, erhalten haben.

Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass im Lebens-

mittelrecht der Europäischen Union die Verpflichtung zur Dokumen-

tation "ein Schritt zurück und ein Schritt vor" umfassender vorge-

schrieben ist. Dies wird folgerichtig in den Erwägungen zur Durch-

führungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 unter Punkt 3 ausdrücklich

aufgeführt: Der unmittelbare Lieferant und der unmittelbare Kunde

müssen ermittelt werden können, ausser wenn sie Endverbraucher

sind.

Aus Gründen der Klarheit, der Äquivalenz mit den Bestimmungen

der Europäischen Union und der Vollziehbarkeit der Vorschriften zur

Rückverfolgbarkeit in der Schweiz soll deshalb der bisherige Art. 50

Abs. 2 keinesfalls gestrichen werden.

Die detaillierten Anforderungen an die weiter zu gebenden Informati-

onen können in einem neuen Art. 50 Abs. 2bis, der neu vorgeschla-

gene Art. 50 Abs. 2bis in einem Abs. 2ter eingefügt werden.