Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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Canton de Fribourg d’ajouter les « objets usuels ». traçabilité.

Associazione Consumatrici 50.1 Traçabilité des objets usuels « Les denrées alimentaires, les animaux de rente destinés à della Svizzera Italiana ACSI Les objets usuels comme les cosmétiques ou les emballages l‟obtention de denrées alimentaires, ainsi que toutes les

alimentaires sont également importants pour la santé des substances susceptibles d‟être transformées en denrées

consommateurs. Nos tests montrent régulièrement des problèmes alimentaires, ainsi que les objets usuels doivent être traçables… » avec des objets usuels, comme des jouets contenant des molécules

indésirables ou des emballages alimentaires qui contaminent des

aliments.

Cet article doit être complété par les objets usuels qui doivent autant

pouvoir être tracés que les denrées alimentaire

Schweizer Fleisch- 50.1 Entscheidend für eine praktikable Handhabung der Rückverfolgbar- Art. 50, Abs. 1 wie folgt ergänzen:

Fachverband SFF keit bleibt, dass diese weiterhin nach dem Prinzip “1 Schritt vorwärts, "…… rückverfolgbar sein, wozu das Prinzip “1 Schritt vorwärts, 1

1 Schritt rückwärts” gehandhabt werden kann. Schritt rückwärts” ausreichend ist. Vorbe¬halten bleiben Artikel 5 Analog zur Verordnung über die Primärproduktion muss die direkte VPrP7 sowie die direkte Abgabe an die Konsumen¬tinnen und Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten von der Aus- Konsumenten."

kunftspflicht ausgeschlossen werden.

Staatskanzlei des Kantons 50.1 Abs. 1 umschreibt den Geltungsbereich, auf den die in den Abs. 2 In Abs. 1 seien die Bedarfsgegenstände auch zu erwähnen:

Solothurn bis 3 konkretisierten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit an- "Lebensmittel, Nutztiere, die der Lebensmittel¬gewin-nung dienen,

wendbar sind. Bedarfsgegenstände sowie alle Stoffe, von denen erwartet werden In Angleichung an die EU-Regelungen wäre es für die Lebensmittel- kann, dass sie in einem Lebens¬mittel verarbeitet werden, müssen sicherheit bedeutungsvoll, hier auch die Bedarfsgegenstände aufzu- über alle … "

führen. Dies umso mehr, als die in den vorgeschlagenen Abs. 2 und

2bis aufgeführten Anforderungen vergleichbar sind mit den Angaben

zur Rückverfolgbarkeit bei Materialien und Gegenständen, die mit

Lebensmitteln in Berührung kommen in der EU-Verordnung Nr.

1935/2004 (Art. 17).

Staatskanzlei des Kantons 50.2 Das im bisherigen Art. 50 Abs. 2 klar definierte Prinzip der Rückver- Art. 50 Abs. 2 wie bisher belassen.

Obwalden folgbarkeit "ein Schritt zurück und ein Schritt vor" würde mit der

Einführung des neuen Art. 50 Abs. 2 nicht mehr klar erkennbar. Es Den neu vorgeschlagenen Artikel entsprechend anders nummerieist nicht mehr gewährleistet, da ausschliesslich die Anforderungen ren.

an den "Schritt vor" detailliert vorgeschrieben werden. Die Anforde-

rung, dass der Vollzugsbehörde bei Kontrollen auch die vom liefern- Art. 50 entsprechend den Vorschriften der EU ergänzen und anden Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen zur Verfü- passen, so dass sich die Vorschriften entsprechen.

gung gestellt werden müssen, fehlt gänzlich. Zudem ist die Aus-

nahmeregelung der direkten Abgabe an Konsumentinnen und Kon-

sumenten nur noch indirekt erkennbar durch die Definition des Emp-

fängers ("... dem Lebensmittelunternehmen, dem die Produkte gelie-

fert werden ...").

Die europäische Gesetzgebung ist in diesen Punkten klarer. Es ist

zwar richtig, dass im vorgeschlagenen neuen Abs. 2 mehr oder

weniger wörtlich die Anforderungen der Durchführungsverordnung

(EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über-

nommen wurden. Allerdings besteht diese Verordnung neben den

hier übernommenen Vorschriften auch aus Erwägungen, die genau

diese Punkte deutlich machen und die vom schweizerischen Ge-