Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 459Fedlex · Rapport sur les résultats
Staatskanzlei des Kan- 5.5 Die Begriffe, welche für die Beschreibung des Geschmacks und Die Begriffe, die für die Beschreibung des Ge-schmacks und Geruchs tons Aargau Geruchs im Rahmen der Kennzeichnung verwendet werden dürfen, verwendet werden dürfen, sollten hier angegeben werden.
werden nur in der EG-Verordnung Nr. 2568/91 (Anhang XII Ziffer 3.3)
aufgeführt. Sie sollten auch hier erfasst werden.
Staatskanzlei des Kan- 5.6 Die Angabe des Säuregehalts ist gemäss Art. 5 der EU-Verordnung Ergänzung:
tons Aargau Nr. 29/2012 (siehe Einleitungssatz) nicht nur bei Olivenöl, sondern "Die Angabe des Säuregehalts bzw. des Säurehöchstgehalts bei
auch bei Oliventresteröl zulässig . Olivenöl und Oliventrester¬öl nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und 2, Buchstaben c und f…."
Staatskanzlei des Kan- 5.7 Der Absatz stammt ansatzweise von der EU-Verordnung Nr. 29/2012 Änderung wie:
tons Aargau (Art. 6 Abs. 2). Falls diese Bestimmung wirklich vollständig übernom- "… in anderen Lebensmitteln als Speise-ölmischungen nach Art. 4
men werden muss (was langsam aber sicher unsinnig wird -> man hat Abs. 2 hingewiesen, so muss unmittelbar nach der Sachbezeichnung doch Art. 9, 10 LKV zur mengenmässigen Angabe von Zutaten), so des Lebensmittels der Anteil der …
sollten die Angaben präziser übernommen werden, damit keine Un- Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind Thunfisch in Olivenöl terschiede und Interpretations-schwierigkeiten entstehen. und Sardinen in Olivenöl."
Würde man Art. 6 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 29/2012 überneh- Der Absatz ist hinsichtlich EU-Konformität noch-mals zu überprüfen men, so müsste sich dieser Absatz auf Olivenöle und Oliventresteröl und entsprechend anzupassen.
nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und 2, Buchstaben c und
f dieser Verordnung beziehen. Wird beim rechten Änderungsvor-
schlag nicht berücksichtigt.
Staatskanzlei des Kan- übrige Definition Speiseöl Variante 1 (Vorzug):
tons Aargau "Speiseöl ist Öl tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, dessen vor- Art. 2 unverändert beibehalten und die "neuartigen Speiseöle" (raffi-
wiegende Bestandteile die Glycerinester der natürlichen Fettsäuren niertes Echiumöl, raffiniertes Allanblackia-Saatöl, Diacylglyceridöl sind. Es ist bei Raumtemperatur flüssig." pflanzlichen Ursprungs, Rapsöl und Maiskeimöl mit hohem Anteil an Einige der unter dem "Abschnitt 2a: Neuartige Speiseöle" aufgeführ- unverseifbaren Bestandteilen, Krillöl) unter dem "2. Abschnitt: Speiten Öle fallen von der Definition her unter Art. 2 und sind in diesem seöl" erfassen.
Sinne nicht "neuartig" (wie raffiniertes Echiumöl, raffiniertes Allanbla-
ckia-Saatöl, Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs, Rapsöl und Die verbleibenden "neuartigen Speiseöle" könnten in diesem Fall Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen). Auf- unter einem aussagekräftigeren Abschnittstitel wie "Speiseöle aus grund dieser allgemeinen Definition müssten die erwähnten "neuarti- Mikroorganis¬men" zusammengefasst werden.
gen Speiseöle" unter diesem Abschnitt erfasst werden und nicht unter
dem "Abschnitt 2a: Neuartige Speiseöle". Oder
Falls diese Öle unter dem Abschnitt "neuartige Speiseöle" oder unter Variante 2:
einem anderen Titel erfasst werden sollen, so ist unseres Erachtens Definition von Art. 2 so anpassen, dass die erwähnten "neuartigen die Definition von Art. 2 so anzupassen, dass die erwähnten "neuarti- Speiseöle" nicht darunter fallen und die Rechtssituation entsprechend gen Speiseöle" nicht darunter fallen. Sonst führt dies zu einer Verlet- klar wird.
zung der Rechtsklarheit. Evtl. könnten die deutschen Leitsätze für Speisefette und Speiseöle als Grundlage für die Definition herbeigezogen werden (siehe Beg-Die vom BAG vorgeschlagene Unterscheidung zwischen "traditionel- riffsbestimmung unter 1.1.1).
len" und "neuartigen Speiseölen" wird auch nicht als ideal angesehen. Je nach Änderung müsste unter Umständen auch Art. 6 (Definition Die Begriffe könnten im Rahmen der Werbung missbraucht werden. Speisefette) angepasst werden.
Der Interpre-tationsspielraum dieser Begriffe ist sehr gross.