Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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kompliziert formuliert. Umso mehr ist darauf zu achten, dass sie sorg-

fältig übernommen werden, um Unterschiede und Interpretations-

schwierigkeiten zu vermeiden (siehe Beispiele unten).

Neuartige Speiseöle

Der Begriff "neuartige Speiseöle" ist unglücklich gewählt und nicht

opportun. Die Begründung dazu sowie Begriffsvorschläge werden

unter Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 aufgeführt. Bei einer Begriffsänderung

wären folglich auch die Verweise in anderen Verordnungen auf diese

Öle anzupassen (siehe Verordnung über Speziallebensmittel und

Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützli-

cher Stoffe zu Lebensmitteln).

Staatskanzlei des Kan- 1.1 g "g. neuartige Speiseöle und Speisefette" Änderungsvorschlag:

tons Aargau Die neuartigen Speiseöle werden als letzte Gruppe hinter Salatsaucen Die neue Gruppe sollte direkt nach dem Speiseöl aufgeführt werden, und Rahmanalogen aufgeführt. Dies ist nicht angebracht, da nachher beispielsweise:

die neuartigen Speiseöle direkt nach den Speiseölen unter Abschnitt "abis. Neuartige Speiseöle"

2a umschrieben werden (Art. 5a bis 5i). Es sollte unter Art. 1 die

gleiche Reihenfolge gewählt werden wie anschliessend bei den ein- Der Begriff "neuartige Speiseöle" ist generell zu überdenken. Er zelnen Abschnitten. könnte beispielsweise durch "übrige Speiseöle" ersetzt werden ana-Die Angabe "und Speisefette" sollte gestrichen werden, weil nachher log der Verordnung über alkoholische Getränke.

nur neuartige Speiseöle umschrieben werden und weil der Titel unter

Abschnitt 2a auch nur "2a. Abschnitt: Neuartige Speiseöle" lautet. Siehe auch Ausführungen und Vorschlag unter Art. 2 (-> "Öle aus

Mikroorganismen").

Es ist fraglich, ob es sinnvoll ist, eine Lebensmittelgruppe "neuartige

Speiseöle" einzuführen (unabhängig von der Novel-Food-

Verordnung). Einerseits werden die Speiseöle in 10, 20 Jahren nicht

mehr als "neuartig" angesehen und andererseits wegen den Ausfüh-

rungen unter Art. 2. Die Angabe "übrige Speisöle" wäre in diesem

Sinne neutraler und würde analog der Verordnung über alkoholische

Getränke gehandhabt. Dort hat man die Gruppe "übrige alkoholische

Getränke".

Auch bisherige gemäss Art. 5 der EG-Novel-Food-Verordnung Nr.

1997/258 notifizierte neuartige Lebensmittel wie Noni-Saft, D-

Tagatose (Zuckerart) sowie Produkte mit Pflanzensterolen und Pflan-

zenstanolen werden im Schweizer Lebensmittelrecht auch nicht als

"neuartiger Fruchtsaft", "neuartige Zuckerart" oder als "neuartige

Speziallebensmittel" umschrieben.

Staatskanzlei des Kan- 2.2 Definition Speiseöl Variante 1 (Vorzug):

tons Aargau "Speiseöl ist Öl tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, dessen vor- Art. 2 unverändert beibehalten und die "neuartigen Speiseöle" (raffiwiegende Bestandteile die Glycerinester der natürlichen Fettsäuren niertes Echiumöl, raffiniertes Allanblackia-Saatöl, Diacylglyceridöl sind. Es ist bei Raumtemperatur flüssig." pflanzlichen Ursprungs, Rapsöl und Maiskeimöl mit hohem Anteil an Einige der unter dem "Abschnitt 2a: Neuartige Speiseöle" aufgeführ- unverseifbaren Bestandteilen, Krillöl) unter dem "2. Abschnitt: Speiten Öle fallen von der Definition her unter Art. 2 und sind in diesem seöl" erfassen.

Sinne nicht "neuartig" (wie raffiniertes Echiumöl, raffiniertes Allanbla-

ckia-Saatöl, Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs, Rapsöl und Die verbleibenden "neuartigen Speiseöle" könnten in diesem Fall Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen). Auf- unter einem aussagekräftigeren Abschnittstitel wie "Speiseöle aus