Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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gesetzliche Grundlage in Art. 3 LMG geschaffen werden kann! So-

fern die lebensmittelrechtliche Basis für Mikroorganismen tatsächlich

in der LGV unter Art. 18a geschaffen wer-den soll, MÜSSEN Mikro-

organismen entweder als Zusatzstoffe oder als Lebensmittel definiert

werden! Eine vorsätzliche Verletzung rechtsstaat-licher Grundsätze

ist eine Kompetenzüberschreitung des Bundesrates.

Aus diesen Gründen empfehlen wir, auf die Einführung von Art. 18a

LGV im Moment zu verzichten. Die Schaffung einer gesetzlichen

Grundlage durch das zuständige eidgenössische Parlament für den

Einsatz von Mikro-organismen in Lebensmitteln ohne Einzelbewilli-

gung durch das BAG muss abgewartet werden.

Wird der vorgesehene Art. 18a nach dem neuen LMG wieder Ist die gesetzliche Grundlage für Art. 18a geschaffen, so haben wir aktuell, so haben wir folgenden Ergänzungsvorschlag zu Abs. 3 dazu folgende Anmerkung: Bst. C: Die Anforderungen, wie der Nachweis für die MFC erbracht werden Das EDI veröffentlicht eine Liste mit den bekannten, in Lebensmitmuss, dass die in Abs. 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, sind teln verwendeten MFC (analog der dänischen Behörde). detailliert anzugeben, oder das EDI sollte eine Lise veröffentlichen

mit den in der CH erlaubten/bekannten MFC.

Schweizerischer Getreide- 18a.1 La modification apportée, si elle ne vise qu'une clarification (combler

produzentenverband SGPV un vide juridique) et une simplification (limitation du nombre de

denrées alimentaires soumises à autorisation), est saluée.

Dans son application, il faudra veiller à ne pas rendre plus

compliquée qu'aujourd'hui la fabrication de denrées alimentaires

actuellement autorisées, par des travaux administratifs

supplémentaires (déclaration, contrôle, traçabilité, etc.).

Staatskanzlei des Kantons 18a.1 Grundsätzlich wird die lebensmittelrechtliche Regelung der Zugabe

Thurgau von Mikroorganismen zu Lebensmitteln und die Schliessung dieser

bekannten Lücke begrüsst.

Das juristische Vorgehen und die Begründung in den Erläuterungen

sind allerdings in zweifacher Hinsicht fragwürdig.

1. Die Aussage, dass mit dem Inkrafttreten des neuen LMG die

Definition für Lebensmittel an diejenige der Europäischen Union

angeglichen werde, ist in dieser Form falsch.

Der für die LGV zuständige Bundesrat hat dem für das LMG zustän-

digen eidgenössischen Parlament vorgeschlagen, die Definition der

Lebensmittel anzupassen. Der Entscheid, ob dem Vorschlag gefolgt

wird und diese Definition tatsächlich der europäischen Definition

angepasst wird, liegt damit einzig beim eidgenössischen Parlament.

Das Vorwegnehmen von Parlamentsentscheiden als Grundlage für

Verordnungsanpassungen durch den Bundesrat in den Erläuterun-

gen zu einer Bundesratsverordnung ist deplaziert.

2. In den Begründungen zur beabsichtigten Anpassung wird richti-

gerweise ausgeführt, dass Mikroorganismen lebensmittelrechtlich

nicht unter die aktuell gültige Definition eines Lebensmittels subsu-