Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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(EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 übernommen wurden. Allerdings besteht diese Verordnung neben den hier übernommenen Vorschriften auch aus Erwägungen, die genau diese Punkte deutlich machen und die vom schweizerischen Gesetzgeber ignoriert werden.
Ergänzend gelten in der Europäischen Union auch die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 178/2002. In Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung wird festgelegt, dass "die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer in der Lage sein müssen, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel… erhalten haben". Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass im EU-Lebensmittelrecht die Verpflichtung zur Dokumentation "ein Schritt zurück und ein Schritt vor" umfassender vorgeschrieben ist. Dies wird folgerichtig in den Erwägungen zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 unter Punkt 3 ausdrücklich aufgeführt: Der unmittelbare Lieferant und der unmittelbare Kunde müssen ermittelt werden können, ausser wenn sie Endverbraucher sind.
Aus Gründen der Klarheit, der Äquivalenz mit den Bestimmungen der Europäischen Union und der Vollziehbarkeit der Vorschriften zur Rück-verfolgbarkeit in der Schweiz soll der bisherige Art. 50 Abs. 2 deshalb keinesfalls gestrichen werden.
Die detaillierten Anforderungen an die weiterzugebenden Informationen können in einem neuen Art. 50 Abs. 2bis, der neu vorgeschlagene Art. 50 Abs. 2bis in einem Abs. 2tris eingefügt werden.
Allenfalls ist ein grundsätzlicher Neuaufbau von Art. 50 LGV unter Berücksichtigung der Erwägungen zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 178/2002 aus Gründen der Klarheit zweckmässig.
Staatskanzlei des Kantons 18a.1 Grundsätzlich wird die lebensmittelrechtliche Regelung der Zugabe Art. 18a wieder streichen. Obwalden von Mikroorganismen zu Lebensmitteln und die Schliessung dieser bekannten Lücke begrüsst. Produkte dieser Art sollen bis zur Änderung des Lebensmittelge-
setzes als nicht umschriebene Lebensmittel bewilligungspflichtig Das juristische Vorgehen und die Begründung dafür (in den Erläute- bleiben. rungen) sind allerdings in zweifacher Hinsicht fragwürdig.
1. Die Aussage, dass mit dem Inkrafttreten des neuen LMG die Definition für Lebensmittel an diejenige der europäischen Union angeglichen werde, ist in dieser Form falsch. Der für die LGV zuständige Bundesrat hat dem für das LMG zuständigen eidgenössischen Parlament vorgeschlagen, die Definition der Lebensmittel anzupassen. Der Entscheid, ob dem Vorschlag gefolgt wird und diese Definition tatsächlich der europäischen Definition angepasst wird, liegt ausschliesslich beim eidgenössischen Parlament. Das Vorwegnehmen von Parlaments¬entscheiden als Grundlage für Verordnungsanpassungen durch den Bundesrat in den Erläuterungen zu einer Bundesratsverordnung ist unzulässig.