Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 511Fedlex · Rapport sur les résultats
Landeskanzlei des Kan- 2a.1 Gegenüber der EU-Verordnung Nr. 16/2012 gibt es inhaltliche Un- Den Text hinsichtlich EU-Konformität nochmals überprüfen und wo tons Basel-Landschaft terschiede. nötig anpassen.
Beispiel:
CH: "Die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebs muss
bis zu der Stufe, auf der ein Lebensmittel zur Weiterverarbeitung
verwendet wird, dafür sorgen, dem Lebensmittelbetrieb, dem das
Lebensmittel geliefert wird, sowie auf Verlangen der zuständigen
Behörden folgende Informationen klar und unmissverständlich zur
Verfügung stellen".
EU: "Bis zu der Stufe, in der ein Lebensmittel gemäss der Richtlinie
2000/13/EG etikettiert oder zur Weiterverarbeitung eingesetzt
wird…".
Es ist fragwürdig, ob in der Schweizer Fassung der Zusatz "klar und
unmissverständlich" notwendig ist.
Reprendre le texte européen du règlement 16/2012. Französisch:
Le texte proposé a été modifié par rapport au texte du règlement
16/2012. Ainsi, il n'est pas fait mention à la let. a de l'étiquetage ...; il
est utilisé l'expression "sont clairement et indubitablement" alors que
le règlement utilise l'expression "de manière claire et non
équivoque". Le règlement européen définit ce qu'il faut entendre par
production. L'art. 2a proposé le fait de manière indirecte.
Chancellerie d’Etat du 2a.1 Le texte du règlement 16/2012 UE a été modifié de manière inutile. Il
Canton de Vaud devrait être repris textuellement.
Standeskanzlei des Kan- 2a.1 Gegenüber der EU-Verordnung Nr. 16/2012 gibt es inhaltliche Un- Den Text hinsichtlich EU-Konformität nochmals überprüfen und wo tons Uri terschiede. nötig anpassen.
Beispiel:
CH: "Die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebs muss
bis zu der Stufe, auf der ein Lebensmittel zur Weiterverarbeitung
verwendet wird, dafür sorgen, dem Lebensmittelbetrieb, dem das
Lebensmittel geliefert wird, sowie auf Verlangen der zuständigen
Behörden folgende Informationen klar und unmissverständlich zur
Verfügung stellen".
EU: "Bis zu der Stufe, in der ein Lebensmittel gemäss der Richtlinie
2000/13/EG etikettiert oder zur Weiterverarbeitung eingesetzt
wird…".
Es ist fragwürdig, ob in der Schweizer Fassung der Zusatz "klar und
unmissverständlich" notwendig ist.
Staatskanzlei des Kantons 2a.1 Gegenüber der EU-Verordnung Nr. 16/2012 gibt es inhaltliche Un- Den Text hinsichtlich EU-Konformität nochmals überprüfen und wo Luzern terschiede. nötig anpassen.
Beispiel:
CH: "Die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebs muss
bis zu der Stufe, auf der ein Lebensmittel zur Weiterverarbeitung