Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 511Fedlex · Rapport sur les résultats

Landeskanzlei des Kan- 2a.1 Gegenüber der EU-Verordnung Nr. 16/2012 gibt es inhaltliche Un- Den Text hinsichtlich EU-Konformität nochmals überprüfen und wo tons Basel-Landschaft terschiede. nötig anpassen.

Beispiel:

CH: "Die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebs muss

bis zu der Stufe, auf der ein Lebensmittel zur Weiterverarbeitung

verwendet wird, dafür sorgen, dem Lebensmittelbetrieb, dem das

Lebensmittel geliefert wird, sowie auf Verlangen der zuständigen

Behörden folgende Informationen klar und unmissverständlich zur

Verfügung stellen".

EU: "Bis zu der Stufe, in der ein Lebensmittel gemäss der Richtlinie

2000/13/EG etikettiert oder zur Weiterverarbeitung eingesetzt

wird…".

Es ist fragwürdig, ob in der Schweizer Fassung der Zusatz "klar und

unmissverständlich" notwendig ist.

Reprendre le texte européen du règlement 16/2012. Französisch:

Le texte proposé a été modifié par rapport au texte du règlement

16/2012. Ainsi, il n'est pas fait mention à la let. a de l'étiquetage ...; il

est utilisé l'expression "sont clairement et indubitablement" alors que

le règlement utilise l'expression "de manière claire et non

équivoque". Le règlement européen définit ce qu'il faut entendre par

production. L'art. 2a proposé le fait de manière indirecte.

Chancellerie d’Etat du 2a.1 Le texte du règlement 16/2012 UE a été modifié de manière inutile. Il

Canton de Vaud devrait être repris textuellement.

Standeskanzlei des Kan- 2a.1 Gegenüber der EU-Verordnung Nr. 16/2012 gibt es inhaltliche Un- Den Text hinsichtlich EU-Konformität nochmals überprüfen und wo tons Uri terschiede. nötig anpassen.

Beispiel:

CH: "Die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebs muss

bis zu der Stufe, auf der ein Lebensmittel zur Weiterverarbeitung

verwendet wird, dafür sorgen, dem Lebensmittelbetrieb, dem das

Lebensmittel geliefert wird, sowie auf Verlangen der zuständigen

Behörden folgende Informationen klar und unmissverständlich zur

Verfügung stellen".

EU: "Bis zu der Stufe, in der ein Lebensmittel gemäss der Richtlinie

2000/13/EG etikettiert oder zur Weiterverarbeitung eingesetzt

wird…".

Es ist fragwürdig, ob in der Schweizer Fassung der Zusatz "klar und

unmissverständlich" notwendig ist.

Staatskanzlei des Kantons 2a.1 Gegenüber der EU-Verordnung Nr. 16/2012 gibt es inhaltliche Un- Den Text hinsichtlich EU-Konformität nochmals überprüfen und wo Luzern terschiede. nötig anpassen.

Beispiel:

CH: "Die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebs muss

bis zu der Stufe, auf der ein Lebensmittel zur Weiterverarbeitung