Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Es fragt sich, ob Art. 2 Abs. 2bis überhaupt nötig ist, da unter Absatz 4
steht, dass die Bestimmungen zu den einzelnen Lebensmitteln vorbe-
halten bleiben. Art. 2 Abs. 2bis wird somit eigentlich unter Abs. 4
erfasst und auch im Änderungsvorschlag unter Anhang 2.
Staatskanzlei des 2.2bis Die Angabe ist nicht nachvollziehbar und widerspricht den Erläuterun- Formulierung in Anlehnung an die Erläuterung im Sinne von:
Kantons Aargau gen. "Bei der Verwendung von neuartigen Speiseölen zur Anreicherung von
Es ist unter anderem nicht klar, weshalb Art. 5h (Maiskeimöl mit ho- Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren gelten die Anforderungen hem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen) nicht aufgeführt wird. Im der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speiseöl,
Gegensatz dazu wird ein vergleichbares Öl (Art. 5f, Rapsöl mit hohem Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse."
Anteil an unverseifbaren Bestandteilen) angegeben.
Man erhält zudem den Eindruck, dass nur wenige neuartige Speisöle oder besser
bei der Anreicherung von Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren
erlaubt sind, was sicher nicht gemeint ist. Art. 2 Abs. 2bis streichen aufgrund von Art. 2 Abs. 4 und Änderungs-Die in der Erläuterung aufgeführte Aussage ist nachvollziehbar und vorschlag unter Anhang 2.
angebracht. Der Verordnungstext sollte entsprechend den Erläuterun-
gen angepasst werden.
Es fragt sich, ob Art. 2 Abs. 2bis überhaupt nötig ist, da unter Absatz 4
steht, dass die Bestimmungen zu den einzelnen Lebensmitteln vorbe-
halten bleiben. Art. 2 Abs. 2bis wird somit eigentlich unter Abs. 4
erfasst und auch im Änderungsvorschlag unter Anhang 2.
Vereinigung Schweiz. 2.2bis Wir verweisen auf die Ausführungen unter "Allgemeine Bemerkungen". Abs. 2bis a.E. ergänzen mit:
Hersteller von Diät- und Es ist klar zu stellen, dass weitere Speiseöle, die nicht "neuartig" sind,
Spezialnahrungen als Quelle für "spezifische Fettsäuren" verwendet werden dürfen. …., sofern es sich um neuartige Lebensmittel im Sinne der Verord-
nung (EG) Nr. 258/97 handelt.
Staatskanzlei des 2.2bis Die Angabe ist nicht nachvollziehbar und widerspricht den Erläuterun- Formulierung in Anlehnung an die Erläuterung im Sinne von:
Kantons Solothurn gen. "Bei der Verwendung von neuartigen Speiseölen zur Anreicherung von
Es ist unter anderem nicht klar, weshalb Art. 5h (Maiskeimöl mit ho- Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren gelten die Anforderungen hem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen) nicht aufgeführt wird. Im der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speiseöl,
Gegensatz dazu wird ein vergleichbares Öl (Art. 5f, Rapsöl mit hohem Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse."
Anteil an unverseifbaren Bestandteilen) angegeben.
Man erhält zudem den Eindruck, dass nur wenige neuartige Speisöle oder besser
bei der Anreicherung von Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren
erlaubt sind, was sicher nicht gemeint ist. Art. 2 Abs. 2bis streichen aufgrund von Art. 2 Abs. 4 und Änderungs-Die in der Erläuterung aufgeführte Aussage ist nachvollziehbar und vorschlag unter Anhang 2.
angebracht. Der Verordnungstext sollte entsprechend den Erläuterun-
gen angepasst werden.
Es fragt sich, ob Art. 2 Abs. 2bis überhaupt nötig ist, da unter Absatz 4
steht, dass die Bestimmungen zu den einzelnen Lebensmitteln vorbe-
halten bleiben. Art. 2 Abs. 2bis wird somit eigentlich unter Abs. 4
erfasst und auch im Änderungsvorschlag unter Anhang 2.
Standeskanzlei des Generelle Die Änderungen sind sinnvoll und nachvollziehbar.
Kantons Graubünden Bemerkungen