Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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werden. einem Über-zug" angepasst werden.

Durch die Anerkennung der Norm EN 1811 (ohne Korrekturfaktor von 0.1) als richtiges Verfahren zur Überprüfung des Grenzwerts von Art. 2 ist es nicht möglich, für Brillen eine Norm zuzulassen, die den Korrekturfaktor von 0.1 noch beinhaltet. Die Norm EN 16128 ist kein zulässiges Verfahren, um den Grenzwert von Art. 2 zu überprüfen.

Staatskanzlei des Anh 2a Es sind die polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) Die Gruppe der PAK sei zu umschreiben. Kantons Obwalden ohne eine Einschränkung geregelt. Da es sich bei den PAK um eine

grosse Gruppe von chemischen Verbindungen handelt, führt das Unterlassen einer Definition zu einer Rechtsunsicherheit auf Seiten der Behörden und der betroffenen Betriebe.

Eine verbindliche und sinnvolle Einschränkung der Gruppe liesse sich durch den Verweis auf den Anhang II der EG-Richtlinie Nr. 76/768 erreichen. Demnach dürfte die Summe folgender PAKs den vorgeschlagenen Höchstwert von 50 mg/kg nicht überschreiten: Benzo(a)pyren (welches geregelt ist), Dibenz[a,h]anthracen, Benz[a]anthracen, Ben-

zo[e]pyrene, Ben-zo[j]fluoranthen, Benz[e]acephenanthrylen, Be-

nuo[k]fluoranthen, Chrysen.

Werden andere cancerogene PAKs nachgewiesen, kann der Vollzug via den allgemeinen Artikel handeln.

Fussnote 4 überprüfen. Bei Chrom wird explizit die toxische Form Cr6+ erwähnt und auf die Fussnote 4 verwiesen. Cr6+ ist ein bekanntes Kontaktallergen, und die Cr6+-Salze gelten beim Menschen als krebserregend. Aufgrund dieser Fakten stellt sich die Frage, wie sinnvoll es ist, Cr6+ in Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben in Spuren überhaupt zuzulassen. Die Forderung "Cr6+ darf im gebrauchsfertigen Produkt nicht nachweisbar sein" scheint aufgrund der Toxizität und Applikation unter die Haut angemessener zu sein.

Landeskanzlei des Anh 2a Es sind die polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) Die Gruppe der PAK sei zu umschreiben. Kantons Basel- ohne eine Einschränkung geregelt. Da es sich bei den PAK um eine Landschaft grosse Gruppe von chemischen Verbindungen handelt, führt das Unter-

lassen einer Definition zu einer Rechtsunsicherheit auf Seiten der Behörden und der betroffenen Betriebe.

Eine verbindliche und sinnvolle Einschränkung der Gruppe liesse sich durch den Verweis auf den Anhang II der EG-Richtlinie Nr. 76/768 erreichen. Demnach dürfte die Summe folgender PAKs den vorgeschlagenen Höchstwert von 50 mg/kg nicht überschreiten: Benzo(a)pyren (welches geregelt ist), Dibenz[a,h]anthracen, Benz[a]anthracen, Ben-

zo[e]pyrene, Ben-zo[j]fluoranthen, Benz[e]acephenanthrylen, Be-

nuo[k]fluoranthen, Chrysen.