Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Staatskanzlei des 2b.1 Art. 2b ist eine Übernahme vom EU-Chemikalienrecht (Nr. 836/2012). Art. 2b Abs. 1 ist zu ändern in: "Gegenstände nach Artikel 2 Absatz 1 Kantons Zug Da der Grundsatz der Regelung die Gesundheitsgefährdung durch dürfen in ihren von aussen zugänglichen Metallteilen Blei nicht in einer
Lutschen oder Schlucken zum Inhalt hat, sollte spezifiziert werden, dass Konzentration von mehr als 0.05% Gewichtsprozent enthalten."
nur Metallteile gemeint sind, welche durch Flüssigkeit von aussen er-
reichbar sind. Somit wäre auch der Passus zu den Uhren unnötig.
Staatskanzlei des 2b.1 Art. 2b ist eine Übernahme vom EU-Chemikalienrecht (Nr. 836/2012). In Art. 2b Abs. 1 ist zu ändern in: "Gegenstände nach Artikel 2 Absatz 1 Kantons Solothurn den Erwägungen von 836/2012 wird eine Abgabe von maximal 0.09 dürfen in ihren von aussen zugänglichen Metallteilen Blei nicht in einer
μg/h/cm2 Konzentration von mehr als 0.05% Gewichtsprozent enthalten."
(= gesundheitsgefährdend) als generell nicht erreichbar beurteilt, wenn
der Gehalt unter dem Grenzwert von 0.05% liegt. Da der Grundsatz der
Regelung die Gesundheitsgefährdung durch Lutschen oder Schlucken
zum Inhalt hat, sollte spezifiziert werden, dass nur Metallteile gemeint
sind, welche durch Flüssigkeit von aussen erreichbar sind. Somit wäre
auch der Passus zu den Uhren unnötig.
Bemerkung: Dieselbe Argumentation gilt im Übrigen nicht für Art. 2a. Bei
diesem Artikel handelt es sich auch um eine Übernahme vom EU-
Chemikalienrecht (Nr. 494/2011). Wobei das quasi-Verbot nicht auf
einer direkten Gesundheitsgefährdung (Humankontakt) basiert, sondern
auf umweltrechtlichen Überlegungen. Dies hat beim Anordnen von
verhältnis-mässigen Massnahmen bei Nicht-Konformität Auswirkung. In
einer früheren Version der HKV (Änderungen vom 13.10.2010) wurde
dem Humankontakt Rechnung getragen, in dem eine maximale Cadmi-
umabgabe definiert war. Die Überschreitung dieses Grenzwerts hatte
direkt mit einer Gesundheitsgefährdung über den Humankontakt zu tun.
Staatskanzlei des Anh 1 Die vorliegende Fassung führt die Norm EN 1811 auf Verordnungsstufe Auf die Erweiterung der aufgelisteten Normen ganz verzichten.
Kantons Obwalden so ein, dass die Verwendung von anderen Testmethoden nicht mehr
möglich ist. Somit wäre es auch nicht möglich, den SLMB- Wenigstens aber Art. 2 Abs. 4 ersetzen durch: "Die Anforderungen der Nickelabwischtest gemäss dem Infoschreiben Nr. 132 einzusetzen, um technischen Normen gemäss Anhang 1 müssen erfüllt werden."
die Einhaltung des festgelegten Grenzwerts zu überprüfen.
Bemerkung: Die revidierte (noch nicht öffentliche) Version vom Info- Sicher die Norm EN 16128 aus Anhang 1 streichen.
schreiben Nr. 132, welche dem Protokoll der ERFA Gebrauchsgegens-
tände vom 25.5.2012 am BAG in Bern beiliegt, kann nicht ein alternati- Falls im Anhang 1 noch andere Normen als EN 12472 aufgeführt werves Testverfahren zur Überprüfung der Vorgaben nach Art. 2 einführen, den, so müsste der Titel des Anhangs hinsichtlich der Angabe "mit wenn die Testverfahren auf Verordnungsebene abschliessend definiert einem Über-zug" angepasst werden.
werden.
Durch die Anerkennung der Norm EN 1811 (ohne Korrekturfaktor von
0.1) als richtiges Verfahren zur Überprüfung des Grenzwerts von Art. 2
ist es nicht möglich, für Brillen eine Norm zuzulassen, die den Korrektur-
faktor von 0.1 noch beinhaltet. Die Norm EN 16128 ist kein zulässiges
Verfahren, um den Grenzwert von Art. 2 zu überprüfen.
Landeskanzlei des Anh 1 Die vorliegende Fassung führt die Norm EN 1811 auf Verordnungsstufe Auf die Erweiterung der aufgelisteten Normen ganz verzichten.