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18'673 Entscheide zu genau dieser Norm · Seite 348/374

Als Norm
  1. BGE 72 II 6722.01.1946Subrogation (Art. 110 Ziff. 1 OR). Forderungsabt'l'etung. 1. Simulierte oder fiduziarische Abtretung (Erw. 2). 2. Nichtigkeit des fiduziarischen Geschäftes, das die Umgehung einer zwingenden Gesetzesvorschrift bezweckt (Erw. 3). 3. Dispositive Natur der Bestimmungen über die Be
  2. BGE 71 II 27718.12.1945Aktienrecke.; Anfechtung von GeneralverslM1'IIf1Il,ungsbeBchlÜ8S6n. - Umgehung einer statutarischen Stimmrechtsbeschränkung durch Aktienübertragung? Bei der Anfechtung aus Art. 691 OR sind die tatsächlichen Verhältnisse an der Generalversammlung massgebend. Ein Verwaltungsrat is
  3. BGE 71 III 18417.12.19451. Im Konkurse kann der Schuldner durch Beschwerde die Aufhebung einer Kollokation verlangen, weil er zur betreffenden Konkurseingabe nicht angehört wurde (Art. 244 SchKG). 2. Verrechnungsrecht eines Gläubigers einer- und der Konkursmasse anderseits. Wann hat diese an der Verrec
  4. BGE 71 II 26206.12.1945Die Verpflichtung des Grundeigentümers zur Verpfändung eines erst noch zu errichtenden Eigentümer- oder Inha.berschuldbnefs bedarf der öffentlichen Beurkundung (arg. Art. 799 Abs. 2 ZGB).
  5. BGE 71 I 38303.12.1945Voraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde: Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Verfügung, die für die Dauer eines Prozesses getroffen wird (Erw. 1). Nichteintreten auf die von einem Verein erhobene Beschwerde, weil die Wahl des für ihn handelnden Vorstandes nichtig is
  6. BGE 71 IV 19609.11.19451. Verhältnis zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz des Art. 217 StGB (Erw. 1). 2. Wenn ein Vaterschaftsbeklagter oder einer, dem eine Vaterschaftsklage droht, gegenüber dem ausserehelichen Kinde Vermögensleistungen auf sich nimmt, gilt er als dessen Vater, ohne zum Gegenbe
  7. BGE 71 II 21902.11.1945Art.. 603 ZGB. Die solidarische Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers, zur Erleichterung der Einforderung, besteht nur zugunsten von Gläubigem, die nicht ihrerseits Erben sind. Unter den Erben gehört die Verteilung der Schulden zur Auseinandersetzung über. die Erbscha
  8. BGE 71 II 26702.11.1945MäldeJN)(!l1'trag: Einfluss eines Verzichts auf die Ausführung des Hauptvertrages oder einer Aufhebung desselben. Art. 413 Abs. 1 R (Erw. 2). Zustandekommen des Hauptvertrages, Abgrenzung der wesentlichen Punkte von blossen Nebenpunkten im Sinne von Art. 2 OR. Zahlungsbedingunge
  9. BGE 71 II 28702.11.1945anstalt. VersickerungBVertrag, abgeschlossen im Auslande. — 1. Anwendbares Recht: Inwiefern ist auf den Parteiwillen abzustellen? «Contrats d'adhésion». Rechtsanwendungsklausel. — 2. Erfüllungsort: Die Vorschrift, dass die Versicherungsleistungen am Domizil des Versicherten zu e
  10. BGE 71 III 15326.10.1945Planderw6!b an einem Schuldbrief in Unkenntnis einer die Zahlung ausschliessenden Sonderverembarung. Schutz des gutgläubigen Pfanderwerbers. Art. 865 und 866 ZGB. Konkurs des Verpfänders. Wer ist zur Einforderung der verfallenen Kapitalabzahlungen legitimiert? Art. 906 ZGB, 240,
  11. BGE 71 II 23323.10.1945Unlauterer Wettbewerb, Art. 48 OR. Wer im freien Handel zu niedrigem Preis verkauft und dadurch die Konkurrenz schädigt, macht sich keines unlauteren Wettbewerbs schuldig, es sei denn, er wende gegen Treu und Glauben verstossende Mittel an, indem er sich z. B. die Ware auf betrüg
  12. BGE 71 II 22509.10.1945Beamtenhaftpfiicht; Billigkeitshaftung des Urteilsunfähigen. Haftung des kantonalen Beamten gegenüber dem Staat für Schaden aus Dienstpfiichtverletzungen und unerlaubter Handlung; anwendbares Recht, Zulässigkeit der Berufung. Art. 362, 41 ff. OR, Art. 60 Abs. 1 lit. c OG (Erw. 1
  13. BGE 71 I 39728.09.1945Steuerverwaltung gegen Betonstrassen A.-G. Wehrsteuer: 1. Der steuerbare Reingewinn der Aktiengesellschaften umfasst den gesamten im Laufe der Rechnungsperiode eingetretenen Vermögenszuwachs, nicht nur den Betriebsgewinn. 2. Vor Abschluss der Gewinn- und Verlustrechnung ausges
  14. BGE 71 II 23925.09.1945Kauf. Haftung für zugesicherte Eigenschaften, Art. 197 OR.
  15. BGE 71 I 36221.09.1945Verreeknungs8teuer: Die Fälligkeit der Verrechnungssteuer wird bestimmt durch die zivilrechtliche Fälligkeit der steuerbaren Leistung. VerwaZtungsgerichttJbeschwerde: Begehren, die der Vorinstanz nicht vorgelegt wurden, können nicht zum Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschw
  16. BGE 71 I 30520.09.1945Gesamtarbeitsvertrag. Die Vorschriften eines Gesamtarbeitsvertrages, der nicht allgemein verbindlich erklärt worden ist, sind auf einen einzelnen Dienstvertrag nur anwendbar, wenn beide Vertragsparteien den Vereinigungen angehören, die den Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen haben
  17. BGE 71 II 19118.09.1945Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit im allgemeinen und besonders bei Äusserungen über Personen, die im staatlichen Leben hervortreten; die Bedeutung des Art. 55 BV; die Widerrechtlichkeit unwahrer, wenn auch in guten Treuen geäusserter Behauptungen.
  18. BGE 71 I 27012.09.1945Firmenrecht. Art. 947 Abs. 4 OR. Der Name oder die dem Namen gleichwertige anderweitige Bezeichnung einer nicht unbeschränkt haftenden Person darf in der Firma einer Kommanditgesellschaft selbst dann nicht vorkommen, wenn die Firma so gefasst ist, dass aus ihr die beschränkte Ha
  19. BGE 71 II 24412.09.1945Vorlegung der Geschäftsbücher im Prozess · Berechtigtes Interesse · Freie Prüfung durch das Bundesgericht
  20. BGE 71 II 17611.07.1945[[PAGE:BGE 71 II 176 S. 177]] Sckiedsgerichtsklausel; GenosseJn8ckajt.. Die Schiedsgerichtsklausel hat prozessualen Charakter; Ihre Gültigkeit beurteilt sich nach kantonalem Recht; die Berufung ist in dieser Hinsicht unzulässig (Art. 43 Abs. 1 OG; Erw. 1). Das Bundesrecht verbi
  21. BGE 71 II 23610.07.1945Vertrag zwischen zwei Bahnunternehmungen über die gemeinsame Benützung einer Bahnstation. Rechtsnatur des Vertrags. Haftung für Hülfspersonen, Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 3 OR.
  22. BGE 71 II 15806.07.1945Kaufsrecht, einem Fabrikunternehmen durch die Gemeinde eingeräumt. Verträge von 1865 und 1922, Auslegung des letztern nach dem von Anfang an festgelegten Zweck (Erw. 1). Intertemporale Regeln (Erw. 2). Verpflichtung auf unbestimmte Dauer, Endigungsgründe (Erw. 3). Ablehnung einer
  23. BGE 71 IV 12406.07.1945Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 436 OR. Veruntreuung von Kommissionsware (Lotterielosen) und des Erlöses aus solcher; Zulässigkeit und Ausübung des Selbsteintrittes durch den Verkaufskommissionär.
  24. BGE 71 III 10404.07.1945Widerspruchsverfahren um Forderungen. Verteilung der ParteiroUen (Art. 107-109 SchKG). 1. Nur wenn körperliohe Sachen gepfändet und angesprochen sind, gilt die Regel, dass beim Fehlen ausschliesslichen Gewahrsams des Schuldners der Gläubiger zu klagen hat. 2. Ist die Preisforde
  25. BGE 71 II 16712.06.1945I Inkassozession. Zediert der Gläubiger seine Forderung an einen mit deren Einzug beauftragten Dritten, so ist die Abtretung nicht simuliert, sondern stellt eine gültige fiduziarische Übertragung dar (Erw. 1). Der Einzugsauftrag ist widerruflich (Erw. 2). Für die Rückübertragu
  26. BGE 71 II 11707.06.1945Eisenbahnhajtpflicht, Art. 1 ERG. Selbstverschulden eines 13jährigen Velofahrers, der bei der Annäherung an einem unbewachten Niveauübergang seine Fahrt nicht verlangsamt und sich nicht vergewissert, ob ein Zug herannahe. Ein konkurrierendes Verschulden der Bahn liegt in casu —
  27. BGE 71 II 14707.06.1945Herabsetzung von Verfügungen des Erblassers, Art. 522 ff. ZGB. 1. An sich nicht herabsetzbare Zuwendungen können freiwillig der Herabsetzung preisgegeben werden (Erw. 3). 2. Verfügungen von Todeswegen sind gemäss Art. 532 ZGB vor den durch Begünstigungsklausel (Art. 76 VVG) erf
  28. BGE 71 II 8629.05.1945Retentionsrecht, Konnezität: Mehrere gleichartige unerlaubte Handlungen derselben Täter gegenüber demselben Geschädigten sind miteinander konnex. Art. 895 ZGB. Vorteilsanrechnung bei Schadenersatz: Der Richter kann statt der Vorteilsanrechnung den Ausgleich in natura durch Verpf
  29. BGE 71 III 7523.05.19451. Mietretentionsrecht, Rückverbringung. Als Dritter, dessen Rechte in Art. 284 SchKG vorbehalten sind und dem die Beklagtenrolle zukommt, ist nur anzusehen, wer sich auf ein erst seit der Fortschaffung der Gegenstände aus den gemieteten Räumen erworbenes Recht beruft. 2. Beschw
  30. BGE 71 II 10722.05.1945Art. 50 OR. Wer ein gefährliches Scheibenschiessen improvisiert, ohne Vorsichtsmassregeln zu treffen, haftet solidarisch für den Unfallschaden, der durch einen Teilnehmer am Schiessen einem Dritten zugefügt wird (Erw. 2). Der Wirt, der in seinem Unternehmen einen gefährlichen Z
  31. BGE 71 I 17904.05.19451. Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Die Beschwerde gegen einen einer einfachen Gesellschaft gegenüber erlassenen Verwaltungsentscheid steht den Gesellschaftern, nicht der Gesellschaft als solcher zu. 2. Warenumsatzsteuer: Der beim Stollenbau verwendete Bohrstahl und das Schal-, Sp
  32. BGE 71 I 28704.05.1945Verrechnung: Die Verwaltung kann im öffentlichen Rechte begründete Schulden (hier den Gehalt eines Bediensteten) mit ihren Forderungen an den Gläubiger verrechnen, auch wenn diese nicht auf öffentlichem Recht beruhen (Art. 125, Ziff. 2 und 3 OR, Art. 46 BtG).
  33. BGE 71 IV 8727.04.1945Fu~nterscklaqung (Art. 141 StGB). l. Eine Sache ist verloren, wenn sie dem früheren Gewahrsamsinhaber ohne dessen Willen abhanden gekommen ist und sich gegenwärtig m niemands Gewahrsam befindet (Erw. I). a) Eine Sache ist dem Gewahrsamsinhaber nicht ohne seinen Willen abhanden
  34. BGE 71 II 4926.04.1945Ehescheidung. 1. Ansprüche nach Art. 151/152 ZGB. Begriff der Schuldlosigkeit. Als Verschulden in diesem Sinne fällt jede Betätigung ehewidriger Gesinnung in Betracht, die einen (speziellen) Scheidungsgrund bildet oder objektiv dazu angetan ist, die Zerrüttung der Ehe herbeizufü
  35. BGE 71 II 6115.03.1945Hafrung du Fcumilienhauptes, Art. 333 ZGB. 1. Findet ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse gemäss besonderer Vereinbarung abwechslungsweise in verschiedenen Hausgemeinschaften Aufnahme, so wechselt die Hausgewalt über ihn periodis
  36. BGE 71 II 2108.03.1945Abrechnungap{lickt dea Erben, der die Erbschaft verwaltet. Bäuerlichea Erbrecht. 1. Der Erbe, der die Erbschaft beim Tode des Erblassers besitzt und sie hernach tatsächlich. verwaltet, ist nicht verpflichtet, im Sinne von Art. 400 OR jederzeit über seine Geschäftsführung Rechen
  37. BGE 71 II 3620.02.1945Motorfahrzeugverkehr; " Verursachung eines Unfalles durch zwei Automobile; Genugtuung. Art. 38 und 42 MFG. Die Halter haften für eine Genugtuungssumme nur solidarisch, wenn beide ein Verschulden trifft und dasselbe immaterielle Gut des Geschädigten verletzt ist.
  38. BGE 71 II 3920.02.1945Die Rechtskraft eines Urteils, durch das eine Patentnichtigkeitsklage abgewiesen wurde, — wirkt auch gegenüber den Gesellschaftern einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, wenn die Gesellschaft Klägerin war; — erstreckt sich nur auf die Nichtigkeitsgründe, über die im Urteil
  39. BGE 71 III 2112.02.1945RechtBBtiU8tand wegen Militärdienstes (Art. 57 SchKG, geändert durch Art. 16 der Verordnung des Bundesrates vom 24. Januar 1941). Handelsgesellschaften und juristischen Personen kommt der Rechtsstillstand nur während der eigentlichen Militärdienstzeit ihrer Vertreter zu, ohne di
  40. BGE 71 I 4826.01.1945Selbst und Drittverschulden bei Schaden aus militärischen Unfällen; Rückgriff. Verschulden des Geschädigten oder Dritter, insbesondere des Inhabers der elterlichen Gewalt sind Entlastungsgründe nur, wenn sie den Kausalzusammenhang zwischen militärischer Übung und Unfall unterbrec
  41. BGE 71 I 31615.01.1945Ist das Doppelbesteuerungsverbot (Art. 46 Abs. 2 BV) auch anwendbar auf die kantonalen Stempelabgaben? Bejahung der Frage in Bezug auf die nach dem Wert erhobene Stempelabgabe im Sinne des tessinischen Stempelgesetzes. Schuldanerkennung, die von einer Bank in Zug als Gläubigerin
  42. BGE 70 I 32522.12.1944Wehrsteuer. Abschreibungen und Rückstellungen, die nicht dem Ausgleich in der Berechnungsperiode eingetretener Wertverminderungen dienen, können bei der Festsetzung des für die Steuerberechnung massgebenden Reingewinns nicht abgezogen werden.
  43. BGE 70 I 22311.12.1944Art. 4, 31 BV, Art. 2 Ueb. Best. z. BV; Gewaltentrennung. 1. Zulässigkeit einer den Handel mit Gülten und Schuldbriefen der Bewilligungspflicht unterstellenden kantonalen Vorschrift, die a) den Entscheid darüber, ob eine bestimmte Tätigkeit unter das Gesetz fällt, im Zweifelsfal
  44. BGE 70 I 25708.12.1944Wehrsteuer: 1. Kapitalgewinne bilden nur dann steuerbares Einkommen, wenn sie auf Vermögen erzielt wurden, das dem Betrieb eines buchführungspflichtigen Unternehmens. (Gewerbes) gewidmet ist (Art. 21 lit. d WStB). 2. Die Verwaltung eigenen Vermögens stellt kein Gewerbe dar. 3.
  45. BGE 70 III 8108.12.1944Glä'Ubigeranfechtung (Art. 285 ff. SchKG). Hatte der Schuldner von Kunden eine Zahlung erhalten, die ihm zufolge Abtretung der betreffenden Forderung nicht mehr zukam, und überwies er deshalb den Betrag dem Zessionar, so ist dies nicht nach Art. 288 SchKG anfechtbar, [[PAGE:BGE
  46. BGE 70 II 27605.12.1944BÜß'gBChaftsrecht. Übergangsbestimmungen· zum 20. Titel des rev. OR: Begriff der «neuen Tatsache» (Abs. 2). — Anwendbarkeit des Abs. 2 Ziff. 3 wenn der Bürge auf Grund besonderer Abrede erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts belangbar wurde. ----. Verzicht auf die Anwendun
  47. BGE 70 II 22623.11.1944Retentionsrecht d88 Vermietera. Ein"eden d88 Dritteigeniilmers retinierter Sachen Der Dritt!3i~ent~er ret~erter Sachen kann im Prozess gegen den retinierenden Gläubiger das Vorhandensein der in Art. 272 OR niedergelegten Voraussetzungen für das Retentionsrecht bestreiten.
  48. BGE 70 II 22113.11.1944VemntworlUch1ceit des Notars.OOentlichrechtliche Befugnis der Kantone, durch die Gesetzgebung den Notaren für ihre gesamte ''Tätigkeit besondere Sorgfaltspflichten aufzuerlegen; Art. 6 Abs.l ZGB..
  49. BGE 70 IV 19310.11.1944Bettelbetrug. Diese Art des Betruges ist nur dann nach Art. 148 StGB zu bestrafen, wenn er Formen oder ein Ausmass annimmt, welche nicht mehr erlauben, ihn dem gewöhnlichen Bettel gleichzustellen. Unter diesem Vorbehalt ist es Sache der Kantone, den betrügerischen Bettel gleich
  50. BGE 70 II 21524.10.1944Werkvertrag (Vorstellungsbesuchsvertrag). Vertragspflicht des Veranstalters, die Vorstellung ohne Schädigung der zahlenden Besucher durchzuführen (Art. 368 und 970R). Haltung des Vertragsschuldners für Hilfspersonen (Art. 101 OR). Unterschied gegenüber der Haftung des Geschäfts