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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 12 Seiten

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3 Getrocknete Speisepilze müssen in ihrer Art makroskopisch erkennbar bleiben.

5 Der Wassergehalt von getrockneten Speisepilzen darf folgende Werte nicht überschreiten:

b. getrocknete Pilze: 13 Massenprozent;

Art. 7 Pilzpulver und Pilzgranulat

Der Wassergehalt darf bei Pilzpulver 9 Massenprozent und bei Pilzgranulat 13 Massenprozent nicht überschreiten.

Art. 9 und 10

Aufgehoben

Art. 11 Abs. 1

1 «Jus de truffes» ist der flüssige Extrakt, der durch das erstmalige Sterilisieren von ganzen Trüffeln oder Trüffelteilen der Tuber-Arten gemäss Anhang 1 entsteht.

Art. 12 Abs. 3-6

Aufgehoben

Art. 13 Abs. 1 und 2

1Aufgehoben

2 Für die Zubereitung von Speisepilzen für küchenfertige Lebensmittel gelten die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 4 sowie die Artikel 4–8 sinngemäss.

Art. 16 Abs.1bis, 2, 4 und 5

1bis Als „Steinpilz“ dürfen die vier Arten Boletus aereus, Boletus aestivalis (Boletus reticulatus), Boletus edulis und Boletus pinophilus bezeichnet werden. Wird als Sachbezeichnung eine dieser Arten angegeben, so darf nur diese Art vorhanden sein. 2 und 4Aufgehoben

5 Die Sachbezeichnung von Pilzextrakten und Pilzkonzentraten lautet: «X-Extrakt» oder «X-Konzentrat» (X = Pilzart).