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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 12 Seiten

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Art. 17 Abs. 1 Bst. b und 4

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln sind anzugeben:

b. die Bezeichnung „Zuchtpilz“ oder „kultivierter Speisepilz“ bei kultivierten frischen Speisepilzen.

4Aufgehoben

II

Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Die von den Änderungen nach den Ziffern I und II betroffenen Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2008 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

IV

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

… Eidgenössisches Departement des Innern:

Pascal Couchepin

2 SR 817.022.21