Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 5 Seiten
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Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1
Artikel 23 LGV legt fest, dass die Anteile nicht bewilligter GVO gering sein müssen, damit sie von der Toleranzregelung erfasst werden können.
Der Schwellenwert von 0,5% hält die Importeure zu einer strikten Qualitätssicherung zur Vermeidung solcher Spuren an, während die Einhaltung dieses Wertes durch den Vollzug gut zu kontrollieren ist. Das Bundesrecht regelt die Anwesenheit von Spuren nicht bewilligter GVO in Futtermitteln und im Saatgut schon heute. In beiden Fällen können Anteile von bis zu 0,5% eines GVO bzw. GVO-
Erzeugnisses toleriert werden, sofern gewisse Bedingungen, zu denen selbstverständlich der Schutz von Mensch, Tier und Umwelt gehört, erfüllt sind.
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2
Das BAG hat zu beurteilen, ob Spuren eines bestimmten GVO-Erzeugnisses in Lebensmitteln,
Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen die Gesundheit gefährden können. Der Ausschluss einer solchen Gefährdung ist Voraussetzung für eine Toleranz nach Artikel 23 LGV.
Bei der Beurteilung sollen sowohl übernationale Empfehlungen als auch Entscheide ausländischer Behörden herangezogen werden können.
Zur Zeit ist die von der Codex Alimentarius-Kommission beauftragte ad hoc Intergovernmental Task Force on Foods Derived from Biotechnology mit der Ausarbeitung eines Anhangs zur bestehenden Richtlinie zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln aus gentechnisch veränderten Pflanzen
befasst, welcher die Sicherheitsbewertung solcher Spuren beschreiben soll. Dieser Anhang wird als Grundlage für die Bewertung durch das BAG dienen können.
Entscheide ausländischer Behörden werden schon heute gemäss Artikel 3 VGVL im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Bezüglich eines Entscheides zur Toleranz wäre nicht die Tatsache, dass eine Beurteilung positiv ausgefallen ist, von Bedeutung,
sondern auch die Begründung dieser Beurteilung, die auf wissenschaftlichen Kriterien beruhen und für die Schweizer Behörden nachvollziehbar dokumentiert sein muss.
Für die Schweiz sind namentlich die Beurteilungen und Entscheide der EG-Behörden von Interesse. Die Schweiz nimmt als Land ausserhalb der EG keinen Einsitz in den Gremien, die in der EG mit GVO verantwortlich sind, und hat auch sonst keinen direkten Zugang zu Informationen bezüglich der einzelnen Zulassungsverfahren. Die Verfahrensgrundlagen und der Kriterienkatalog der EG bezüglich einer Beurteilung und einer Zulassung eines GVO-Erzeugnisses sind aber mit den Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung nach der VGVL vergleichbar. Bewertungen der EFSA sollten daher ein geeignetes und relevantes Element der wissenschaftlichen Grundlagen für die Prüfung und den Entscheid des BAG nach Artikel 23 Absatz 3 LGV darstellen.
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3
Der festgelegte Schwellenwert muss durch die Vollzugsbehörden kontrolliert und durchgesetzt werden können. Deshalb muss es den Vollzugsbehörden möglich sein, einen quantitativen Nachweis des betreffenden GVO im Erzeugnis durchzuführen. Ebenso muss aber gewährleistet sein, dass die Rechtsunterworfenen ihre Selbstkontrolle wahrnehmen können.
Absatz 2
Wie beim Bewilligungsverfahren werden auch hier das Bundesamt für Umwelt, das Bundesamt für Veterinärwesen und das Bundesamt für Landwirtschaft einbezogen, die, gemäss ihrem
Zuständigkeitsbereich, Stellung zum Beurteilungsbericht des BAG nehmen können. Diese
Konsultation bietet Gewähr, dass die Belange des Umweltschutzes, des Tierschutzes und des
Schutzes der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen berücksichtigt werden.
Absatz 3
Die Toleranzregelung ist als Instrument zum Umgang mit der unerwünschten, unbeabsichtigten Anwesenheit von Spuren nicht bewilligter GVO in Lebensmitteln konzipiert. Es soll verhindert werden, dass diese Regelung missbräuchlich ausgenützt wird, beispielsweise zur bewussten
Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten bei der Warenflusstrennung. Zudem soll auf spezifische Situationen eingegangen werden können. Denkbar wäre beispielsweise bei bestimmten GVO die Toleranz nur auf verarbeitete Ware zu beschränken, um eine Ausbreitung lebender Organismen, die