Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 5 Seiten

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in der Schweizer Umwelt vermehrungsfähig sind und eine Gefährdung darstellen könnten, zum vornherein auszuschliessen. Zudem soll die Toleranz auch zeitlich beschränkt werden können.

Absatz 4

Entscheide bezüglich einer Toleranz sollen in einem neuen Anhang 2 der VGVL publiziert werden. Weitere Medien, namentlich das Internet, können zusätzlich benutzt werden. Die Erzeugnisse sollten, gleich wie bewilligte Erzeugnisse, laufend überwacht werden. Tritt dabei ein Zweifel an der Sicherheit auf, wird die Gewährung der Toleranz widerrufen.

5a. Abschnitt: Anpassung von Anhang 2

Artikel 10a

Anhang 2 führt die GVO-Erzeugnisse auf, deren unbeabsichtigte Spuren toleriert werden. Es obliegt nach Artikel 23 Absatz 3 dem BAG, über die Toleranz zu entscheiden und damit den Anhang zu pflegen. Der Stand der Wissenschaft bezüglich der Produktesicherheit, der Stand der Technik

bezüglich Produkteentwicklung sowie die Prüfungs- und Bewilligungsentscheide der wichtigsten Handelspartner bezüglich Anbau und Inverkehrbringung sollen dabei berücksichtigt werden.

Anhang 2 (Artikel 6a)

Die Angaben in Anhang 2 umfassen das GVO-Erzeugnis, dessen Erkennungsmarker und Hersteller sowie das Datum des Entscheides des BAG.