Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 5 Seiten
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Für Handel und Industrie entstehen ebenfalls keine zusätzlichen Belastungen, vielmehr ergibt sich für diese Kreise eine Verminderung des wirtschaftlichen Risikos, das durch die potentiellen Kosten für Lagerung und alternative Verwertung betroffener Warenposten sowie für administrativen Aufwand besteht.
Einzelheiten zu den Artikeln
Artikel 1 VGVL hält den erweiterten Geltungsbereiches fest. In Artikel 4 wird lediglich eine
redaktionelle Änderung vorgenommen. Ein neuer Abschnitt 2a Toleranz mit einem neuen Artikel 6a soll die Einzelheiten zur Umsetzung von Artikel 23 LGV regeln. Dazu kommt ein neuer Anhang 2,
welcher die GVO-Erzeugnisse aufführt, die als unbeabsichtigte Spur toleriert werden. Ein neuer Abschnitt 5a Änderung von Anhang 2 mit einem neuen Artikel 10a weist dem BAG die Kompetenz zu, Anhang 2 zu pflegen.
Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe abis
Der Geltungsbereich der VGVL wird durch die Bestimmungen zur Toleranz erweitert. Artikel 1 wird deshalb entsprechend angepasst.
2a. Abschnitt: Toleranz Artikel 6a
Der vorgeschlagene Artikel 6a VGVL hält fest, dass Spuren nicht bewilligter pflanzlicher GVO-Erzeugnisse toleriert werden, wenn
- die Spuren pflanzlichen Ursprungs sind,
- die Erzeugnisse durch eine ausländische Behörde mit bezüglich der Lebensmittelsicherheit
befürwortendem Befund beurteilt wurden,
- die Spuren nicht über dem Schwellenwert liegen,
- die Spuren gemäss BAG die Gesundheit nicht gefährden,
- Material und Methoden für den analytischen Nachweis verfügbar sind, und
- die mitinteressierten Ämter Stellung nehmen konnten.
Absatz 1
Absatz 1 legt den Geltungsbereich der Toleranzregelung nach Artikel 23 LGV fest.
Die Toleranzregelung soll nur bei pflanzlichen Erzeugnissen anwendbar sein. Probleme mit Spuren nicht bewilligter GVO sind nur bei solchen Erzeugnissen zu befürchten. Grund ist die Tatsache, dass in der landwirtschaftlichen Produktion und bei Lagerung und Transport landwirtschaftlicher Rohstoffe auch bei sorgfältiger Warenflusstrennung die Anwesenheit von Spuren nicht ausgeschlossen werden kann.
Absatz 1 Buchstabe a
Die Toleranzregelung soll insbesondere nur für gentechnisch veränderte Pflanzen gelten, die im Ausland abschliessend und mit bezüglich der Lebensmittelsicherheit befürwortendem Befund beurteilt wurden. Die ausländische Behörde muss den GVO in einer nachvollziehbaren, mit dem Verfahren nach VGVL vergleichbaren Weise beurteilt und für gut befunden haben. Ein Beispiel ist das
Prüfverfahren der EFSA, welche die Beurteilung gemäss EG-Vorgaben vornimmt. Diese Vorgaben sind mit den Schweizer Bestimmungen, aber auch mit den Richtlinien des Codex Alimentarius vereinbar.
Es ist denkbar, dass eine ausländische Behörde für bestimmte GVO-Erzeugnisse ebenfalls eine Toleranzregelung verfügt, beispielsweise nach Ablauf einer befristeten Bewilligung, wenn der
Hersteller kein Erneuerungsgesuch gestellt hat und wenn keine Bedenken bezüglich der
Produktesicherheit bestehen. Solche Regelungen hat die Europäische Kommission in jüngster Vergangenheit erlassen. Eine Toleranz nach VGVL sollte sich deshalb nicht auf eine im Ausland erteilte und gültige Bewilligung stützen, sondern auf eine befürwortende Sicherheitsbewertung durch die zuständige ausländische Behörde.
Hingegen soll für Spuren von Pflanzen, die ausschliesslich zu technischen oder pharmazeutischen Zwecken kultiviert werden oder im Versuch angebaut werden, keine Toleranz gelten.