Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 5 Seiten
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Rechtliche Grundlage
Artikel 12 des Gentechnikgesetzes (GTG, SR 814.91) schreibt vor, dass GVO nur mit einer
Bewilligung in Verkehr gebracht werden dürfen. Artikel 14 GTG gibt dem Bundesrat aber die
Kompetenz, Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht vorzusehen, wenn eine Verletzung der
Grundsätze nach Artikel 6 bis 9 GTG ausgeschlossen werden kann. Die für die Vorlage relevanten Artikel 6 bis 8 betreffen den Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt, den Schutz der Produktion ohne GVO und der Wahlfreiheit sowie der Achtung der Würde der Kreatur. Artikel 9 GTG betrifft die gentechnische Veränderung von Wirbeltieren und ist deshalb für den vorliegenden Entwurf, der sich auf pflanzliche GVO-Erzeugnisse beschränkt, nicht von Bedeutung.
Die Bewilligungspflicht für Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die GVO sind,
enthalten oder daraus gewonnen wurden, und die Anforderungen für die Erteilung der Bewilligung sind in Artikel 22 LGV umschrieben.
Artikel 23 LGV regelt den Umgang mit unbeabsichtigten Spuren von GVO, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, in Lebensmitteln. Für solche geringe Anteile soll eine Toleranz gelten, wenn eine
Verletzung der erwähnten Grundsätze des GTG ausgeschlossen werden kann. Zudem wäre zu belegen, dass die geeigneten Massnahmen zur Vermeidung dieser Spuren ergriffen wurden. Nach Artikel 23 LGV legt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) fest, bis zu welcher Höhe Anteile als gering gelten, und regelt das Verfahren zur Beurteilung, ob eine Verletzung der erwähnten Grundsätze ausgeschlossen werden kann. Dem BAG obliegt es, die Beurteilung vorzunehmen und die Entscheide bekannt zu machen.
Einzelheiten des Verordnungsrechtes bezüglich GVO-Erzeugnissen im Lebensmittelbereich werden in der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL, SR 817.022.51) geregelt, so beispielsweise das Verfahren zum Entscheid über die Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 22 LGV. Es empfiehlt sich deshalb, die in Artikel 23 LGV festgehaltenen grundsätzlichen Bestimmungen zur Toleranz in einem neu zu schaffenden Abschnitt und Artikel der VGVL zu konkretisieren.
Verhältnis zum Internationalen Recht
Die Problematik der Unterschiede zwischen einzelnen Ländern bezüglich der Bewilligung von GVO ist auch international erkannt worden. Die Codex Alimentarius-Kommission als gemeinsames Instrument der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) hat 2003 eine Richtlinie zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln aus gentechnisch veränderten Pflanzen verabschiedet. Die von der Kommission des Codex Alimentarius zur Erarbeitung dieser Richtlinie eingesetzte ad hoc Intergovernmental Task Force on Foods Derived from Biotechnology, die aus Staaten und Nichtregierungsorganisationen zusammengesetzt ist, hat 2006 empfohlen, der Richtlinie einen Anhang anzufügen, der die Frage der Anwesenheit geringer Anteile von nicht bewilligten GVO-Erzeugnissen abdecken soll. Die Task Force bezog sich in ihrem Beschluss auf gentechnisch veränderte Pflanzen, die in mindestens einem Land gemäss den
Empfehlungen der Codex Alimentarius-Kommission beurteilt und aufgrund dieser Beurteilung als Lebensmittel zugelassen sind. Die Erarbeitung dieses Anhangs ist im Fortschritt begriffen.
Die EG kennt zur Zeit keine entsprechende Toleranzregelung. Sie führte 2003 beim Erlass der
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel eine auf drei Jahre befristete Toleranzregelung ein. Diese Regelung betraf bestimmte GVO-Erzeugnisse, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority, EFSA) geprüft und für sicher befunden, jedoch das Zulassungsverfahren noch nicht durchlaufen hatten. Die EG ging davon aus, dass während dieser Frist die Zulassungsverfahren für diese GVO zu einem ordentlichen Abschluss, mit zustimmendem oder ablehnendem Entscheid, gelangen würden. Diese Toleranz von 0.5% ist mittlerweile nicht mehr in Kraft. Jüngere Entscheide der Europäischen Kommission gestehen einigen GVO, deren Zulassung nicht erneuert wurde, eine zeitlich befristete Toleranz von 0,9% zu.
Finanzielle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Wirtschaft
Für Bund und Kantone entstehen durch die Regelung der Toleranz nach Artikel 23 LGV in Artikel 6a VGVL keine zusätzlichen Belastungen.