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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten
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3 Hängige Gesuche sind der kantonalen Behörde im Zeitpunkt ihrer Einsetzung zu übergeben.
Art. 74 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Oktober 197712 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption wird aufgehoben.
Art. 75 Hängige Gesuche
Für hängige Gesuche um Betreuung von Kindern bei Tages- oder Pflegeeltern oder in einer Einrichtung gilt das neue Recht.
Art. 76 Bestehende Bewilligungen
Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis längstens ein Jahr nach Einsetzung der kantonalen Behörde.
Art. 77 Bewilligungen für bisher nicht bewilligungspflichtige Betreuungs-
formen
1 Für Betreuungsformen nach dieser Verordnung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung seit mindestens einem Jahr bestehen und für die das bisherige Recht keine Bewilligung vorsah, ist das Bewilligungsgesuch innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der unter bisherigem Recht zuständigen Behörde einzureichen.
2 Ergibt eine summarische Prüfung, dass eine der Entwicklung des Kindes förderliche Betreuung gewährleistet erscheint, so kann der Kanton eine zeitlich befristete Bewilligung erteilen. Sie ist längstens bis ein Jahr nach Einsetzung der kantonalen Behörde gültig.
Art. 78 Platzierungsorganisationen
1 Bevor die kantonale Behörde eingesetzt ist, dürfen keine Bewilligungen an Platzierungsorganisationen erteilt werden.
2 Platzierungsorganisationen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung seit mindestens fünf Jahren tätig sind und den Anforderungen der Verordnung genügen, dürfen ihre Tätigkeit bis zur Bewilligung ihres Gesuches, längstens aber bis ein Jahr nach Einsetzung der kantonalen Behörde, fortsetzen.
3 Bis zur Erteilung der Bewilligung als Platzierungsorganisation:
a. darf sie nur mit Pflegeeltern zusammenarbeiten, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und von der zuständigen Behörde des Kantons beaufsichtigt werden;
12 AS 1977 1931, 1989 54, 2002 4167, 2007 5627