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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten

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2. Kapitel: Bewilligung

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 5 Grundsatz

1 Dem Wohl des Kindes ist höchste Beachtung zu schenken.

2 Eine Bewilligung zur Platzierung oder Betreuung von Kindern wird nur erteilt, wenn gewährleistet ist, dass die Kinder:

a. in ihrer körperlichen, geistigen, sozialen und emotionalen Entwicklung gefördert werden;

b. aufgrund des familiären, kulturellen oder religiösen Hintergrundes nicht diskriminiert werden.

Art. 6 Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung benötigt, wer Kinder:

a. als Tageseltern, Pflegeeltern oder in einer Einrichtung betreuen will;

b. als Platzierungsorganisation bei Pflegeeltern platzieren will.

2 Wer Kinder in einer akuten Krisensituation betreuen will, muss unabhängig von Dauer und Regelmässigkeit der Betreuung über eine Bewilligung verfügen.

Art. 7 Gesuchstellerin, Gesuchsteller

Eine Bewilligung beantragen kann:

a. als Tages- oder Pflegeeltern: jede handlungsfähige natürliche Person, unabhängig von ihrem Zivilstand und unabhängig davon, ob sie allein oder mit einer anderen volljährigen Person zusammenlebt;

b. für eine Einrichtung: jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie jede handlungsfähige natürliche Person oder Personengesellschaft;

c. für eine Platzierungsorganisation: jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie jede handlungsfähige natürliche Person oder Personengesellschaft.

Art. 8 Befreiung von der Bewilligungspflicht

1 Keine Bewilligung ist erforderlich für:

a. die Tagesbetreuung von Kindern durch Verwandte und Verschwägerte;

b. die Betreuung von Grosskindern;

c. die Betreuung von Kindern durch Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner des sorgeberechtigten Elternteils, die im gleichen Haushalt leben;

d. die Vermittlung von Betreuungsplätzen bei bewilligten und beaufsichtigten Tages- oder Pflegeeltern oder Einrichtungen in der Schweiz.