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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten
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a. über die erforderliche Bewilligung der zuständigen ausländischen Behörde verfügen; und
b. einer Aufsicht am ausländischen Wohnsitz unterstehen.
6 Fehlt eine Aufsicht am ausländischen Wohnsitz, so verbleibt das Kind nur dann bei den Pflegeeltern, wenn nach den gesamten Umständen eine günstige Prognose über den zukünftigen Verlauf des Betreuungsverhältnisses gestellt werden kann.
3. Abschnitt: Aufsicht
Art. 66 Platzierungsentscheid der Kindesschutzbehörde
1 Hat eine Kindesschutzbehörde die Entscheidung zur Platzierung eines Kindes im Ausland getroffen, so beaufsichtigt sie die Pflegeeltern oder die Einrichtung unter Beizug der zentralen Behörde des Kantons nach Artikel 2 BG-KKE9 und in Zusammenarbeit mit der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde.
2 Sie nimmt mindestens einmal pro Monat mit dem platzierten Kind und den Pflegeeltern oder der Einrichtung Kontakt auf.
3 Gibt der ausländische Betreuungsplatz Anlass zu Beanstandungen, die nicht behoben werden können, so sorgt die Kindesschutzbehörde unverzüglich für einen geeigneten Betreuungsplatz.
Art. 67 Platzierungsentscheid der gesetzlichen Vertretung
1 Hat die gesetzliche Vertretung das Kind im Ausland platziert, so muss sie sich vergewissern, dass der ausländische Betreuungsplatz der Aufsicht der zuständigen ausländischen Behörde unterstellt ist.
2 Hat eine Platzierungsorganisation das Kind platziert, so muss diese dafür sorgen, dass der ausländische Betreuungsplatz der Aufsicht der zuständigen ausländischen Behörde unterstellt wird.
3 Gibt der ausländische Betreuungsplatz Anlass zu Beanstandungen, die nicht behoben werden können, so muss:
a. die gesetzliche Vertretung, die das Kind platziert hat, unverzüglich dessen Umplatzierung oder Rückkehr in die Schweiz veranlassen;
b. die Platzierungsorganisation, die das Kind platziert hat:
1. die gesetzliche Vertretung unverzüglich darüber informieren und mit deren Zustimmung die Umplatzierung des Kindes oder dessen Rückkehr in die Schweiz veranlassen; oder
2. bei Gefahr im Verzug das Kind sofort vorläufig anderswo unterbringen und die gesetzliche Vertretung darüber benachrichtigen.
4 Entzieht die kantonale Behörde der Platzierungsorganisation die Bewilligung und ist eine Anstellung der Pflegeeltern im Ausland durch eine andere Platzierungsorga-
9 SR 211.222.32; BBL 2007 2636