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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten
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2 Die kantonale Behörde kann sie verpflichten, Weiterbildungskurse zu besuchen, die für die Betreuungstätigkeit notwendig sind.
Art. 37 Meldung
1 Die Tages- und Pflegeeltern müssen der kantonalen Behörde Änderungen, welche die Voraussetzungen der Bewilligung berühren, unverzüglich melden.
2 Zu melden sind überdies wichtige Vorkommnisse, welche die Gesundheit oder die Sicherheit der betreuten Kinder betreffen, insbesondere schwere Krankheiten, Unfälle und Todesfälle.
3 Über besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes im Einzelfall sind zudem zu benachrichtigen:
a. die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn die Benachrichtigung nicht durch die Kindesschutzbehörde eingeschränkt oder ausgeschlossen worden ist; und
b. die Kindesschutzbehörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat;
4 Pflegeeltern haben die nach den Absätzen 1-3 gemeldeten Vorkommnisse auch der Platzierungsorganisation zu melden, bei der sie angestellt sind.
Art. 38 Übermittlung von statistischen Angaben
1 Tages- und Pflegeeltern haben die in der Bewilligung vorgesehenen statistischen Angaben jährlich an die vom Kanton bezeichnete Behörde (Art. 69 Abs. 3) zu übermitteln.
2 Personen, die als Tages- und Pflegeeltern Kinder betreuen und gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder b von der Bewilligungspflicht befreit sind, haben die vom Kanton bezeichnete Behörde jährlich über die Betreuungsverhältnisse und deren Umfang in Kenntnis zu setzen.
3. Abschnitt: Einrichtungen
Art. 39 Weiterbildung
1 Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Betreuungsaufgaben wahrnehmen, müssen jährlich Weiterbildungskurse an einer vom Kanton anerkannten Weiterbildungsstätte besuchen.
2 Die kantonale Behörde kann den Besuch bestimmter Kurse vorschreiben.
Art. 40 Pflichten von Vollzeiteinrichtungen
1 Vollzeiteinrichtungen müssen sicher stellen, dass das Kind:
a. über seine Rechte aufgeklärt wird;