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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten

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3 Die kantonale Behörde informiert die neu zuständige kantonale Behörde über:

a. die Verlegung des Wohnsitzes von Tages- oder Pflegeeltern in einen anderen Kanton;

b. die Verlegung des Sitzes einer Einrichtung oder Platzierungsorganisation in einen anderen Kanton;

Art. 71 Melderechte und -pflichten

1 Jede Person, die Kenntnis über einen Verstoss gegen diese Verordnung hat oder einen solchen vermutet, kann der kantonalen Behörde Meldung erstatten.

2 Wer in amtlicher Tätigkeit Kenntnis über einen Verstoss gegen diese Verordnung hat, muss der kantonalen Behörde Meldung erstatten. Insbesondere die Kindesschutzbehörde hat Verstösse, die sie bei der Beaufsichtigung der Betreuung eines Kindes im Einzelfall feststellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.

3 Die kantonale Behörde überprüft die Meldungen unverzüglich und leitet die notwendigen Massnahmen ein.

9. Kapitel: Strafbestimmung

Art. 72

1 Wer ein Kind ohne Bewilligung betreut oder platziert oder wer gegen die Bewilligung verstösst, wird mit einer Ordnungsbusse bis zu 5'000 Franken bestraft.

2 Zuständig für die Strafverfolgung ist die kantonale Behörde.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 73 Vollzug durch die Kantone

1 Die Kantone erlassen die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen. Sie regeln darin insbesondere:

a. die Anforderungen an die verschiedenen Betreuungsformen und an die Platzierungsorganisationen;

b. die Abklärung der Verhältnisse einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers;

c. die Abklärung der Eignung eines Betreuungsplatzes im Einzelfall;

d. die Festsetzung des Betreuungsentgelts;

e. die Aufsichtstätigkeit.

2 Der Kanton setzt die kantonale Behörde nach Artikel 3 spätestens bis zum 1. Januar 2013 ein.