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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten
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c. Tageseinrichtung: Einrichtung, die berechtigt ist, mehr als vier minderjährige Kinder regelmässig während insgesamt mindestens 20 Stunden pro Woche tagsüber zu betreuen;
d. Pflegeeltern: Personen, die berechtigt sind, höchstens drei fremde minderjährige Kinder regelmässig während mindestens zwei Tagen und Nächten pro Woche und Kind zu betreuen;
e. Vollzeiteinrichtung: Einrichtung, die berechtigt ist, mehr als drei minderjährige Kinder regelmässig während insgesamt mindestens zwei Tagen und Nächten pro Woche zu betreuen;
f. Platzierungsorganisation: Organisation, die berechtigt ist, Pflegeeltern anzustellen und zu beaufsichtigen, sowie Kinder bei diesen zu platzieren.
Art. 3 Kantonale Behörde für Bewilligung und Aufsicht
1 Der Kanton bezeichnet eine Behörde (kantonale Behörde), die zuständig ist für die Erteilung der Bewilligung für und die Aufsicht über:
a. Tages- und Pflegeeltern mit Wohnsitz im Kanton;
b. Einrichtungen und Platzierungsorganisationen mit Sitz im Kanton.
2 Die Aufsicht über die Betreuung eines Kindes im Einzelfall bleibt Sache derjenigen Person oder Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat.
3 Die kantonale Behörde ist eine Fachbehörde.
4 Der Kanton kann die Zuständigkeit für Tageseltern und Tageseinrichtungen einer anderen geeigneten Behörde übertragen.
Art. 4 Kantonale Massnahmen
1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden Betreuung, indem sie insbesondere die Weiterbildung von Personen fördern, die in der Betreuung tätig sind.
2 Sie bezeichnen eine Fachstelle, welche die Tages- und Pflegeeltern sowie die Einrichtungen und Platzierungsorganisationen berät. Sie haben sicherzustellen, dass insbesondere Pflegeeltern auch in einer Krisensituation sofortige Unterstützung finden.
3 Sie können den Abschluss einer Kollektivhaftpflichtversicherung vorsehen, die für Schäden aufkommt, welche betreute Kinder den in der Pflegefamilie lebenden Personen zufügen.
4 Sie können zum Schutz von Kindern, die ausserhalb des Elternhauses aufwachsen, Bestimmungen erlassen, die über diese Verordnung hinausgehen.