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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten

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c. Tageseinrichtung: Einrichtung, die berechtigt ist, mehr als vier minderjährige Kinder regelmässig während insgesamt mindestens 20 Stunden pro Woche tagsüber zu betreuen;

d. Pflegeeltern: Personen, die berechtigt sind, höchstens drei fremde minderjährige Kinder regelmässig während mindestens zwei Tagen und Nächten pro Woche und Kind zu betreuen;

e. Vollzeiteinrichtung: Einrichtung, die berechtigt ist, mehr als drei minderjährige Kinder regelmässig während insgesamt mindestens zwei Tagen und Nächten pro Woche zu betreuen;

f. Platzierungsorganisation: Organisation, die berechtigt ist, Pflegeeltern anzustellen und zu beaufsichtigen, sowie Kinder bei diesen zu platzieren.

Art. 3 Kantonale Behörde für Bewilligung und Aufsicht

1 Der Kanton bezeichnet eine Behörde (kantonale Behörde), die zuständig ist für die Erteilung der Bewilligung für und die Aufsicht über:

a. Tages- und Pflegeeltern mit Wohnsitz im Kanton;

b. Einrichtungen und Platzierungsorganisationen mit Sitz im Kanton.

2 Die Aufsicht über die Betreuung eines Kindes im Einzelfall bleibt Sache derjenigen Person oder Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat.

3 Die kantonale Behörde ist eine Fachbehörde.

4 Der Kanton kann die Zuständigkeit für Tageseltern und Tageseinrichtungen einer anderen geeigneten Behörde übertragen.

Art. 4 Kantonale Massnahmen

1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden Betreuung, indem sie insbesondere die Weiterbildung von Personen fördern, die in der Betreuung tätig sind.

2 Sie bezeichnen eine Fachstelle, welche die Tages- und Pflegeeltern sowie die Einrichtungen und Platzierungsorganisationen berät. Sie haben sicherzustellen, dass insbesondere Pflegeeltern auch in einer Krisensituation sofortige Unterstützung finden.

3 Sie können den Abschluss einer Kollektivhaftpflichtversicherung vorsehen, die für Schäden aufkommt, welche betreute Kinder den in der Pflegefamilie lebenden Personen zufügen.

4 Sie können zum Schutz von Kindern, die ausserhalb des Elternhauses aufwachsen, Bestimmungen erlassen, die über diese Verordnung hinausgehen.