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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten

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Art. 17 Gesuch

Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben und Belege enthalten:

a. Personalien, Ausbildung und berufliche Tätigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

b. Anzahl, Alter und allfällige besondere Bedürfnisse der in der Familie lebenden minderjährigen Kinder;

c. Anzahl, Alter und besondere Bedürfnisse der zu betreuenden Kinder;

d. Strafregisterauszug der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie aller in der Tagesfamilie lebender volljähriger Personen.

Art. 18 Bewilligung

Die Bewilligung enthält insbesondere folgende Angaben:

a. wie viele Kinder die Tageseltern betreuen dürfen;

b. wieweit die Tageseltern Kinder mit besonderen Bedürfnissen betreuen dürfen;

c. welches Fachwissen verlangt wird;

d. die Rechte und Pflichten der Tageseltern (Art. 34-38).

2. Unterabschnitt: Tageseinrichtungen

Art. 19 Voraussetzungen der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Einrichtung:

a. das Wohl der zu betreuenden Kinder gewährleistet;

b. über eine genügende Zahl von Betreuungspersonen verfügt, die sich über die notwendige fachliche Bildung und angemessene pädagogische Fähigkeiten ausweisen können; mindestens ein Viertel der anwesenden Betreuungspersonen muss eine abgeschlossene Ausbildung vorweisen können;

c. ein Konzept vorlegt, das insbesondere Angaben über Betreuungsangebote, Räumlichkeiten, Verpflegung, Öffnungszeiten, und Kündigungsfristen sowie eine Tarifliste enthält;

d. über eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage verfügt;

e. die Voraussetzungen des kantonalen Rechts erfüllt.

2 Für die Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen muss die Einrichtung zudem die entsprechenden beruflichen Qualifikationen der dafür vorgesehenen Personen nachweisen.