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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten
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Art. 17 Gesuch
Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben und Belege enthalten:
a. Personalien, Ausbildung und berufliche Tätigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b. Anzahl, Alter und allfällige besondere Bedürfnisse der in der Familie lebenden minderjährigen Kinder;
c. Anzahl, Alter und besondere Bedürfnisse der zu betreuenden Kinder;
d. Strafregisterauszug der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie aller in der Tagesfamilie lebender volljähriger Personen.
Art. 18 Bewilligung
Die Bewilligung enthält insbesondere folgende Angaben:
a. wie viele Kinder die Tageseltern betreuen dürfen;
b. wieweit die Tageseltern Kinder mit besonderen Bedürfnissen betreuen dürfen;
c. welches Fachwissen verlangt wird;
d. die Rechte und Pflichten der Tageseltern (Art. 34-38).
2. Unterabschnitt: Tageseinrichtungen
Art. 19 Voraussetzungen der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Einrichtung:
a. das Wohl der zu betreuenden Kinder gewährleistet;
b. über eine genügende Zahl von Betreuungspersonen verfügt, die sich über die notwendige fachliche Bildung und angemessene pädagogische Fähigkeiten ausweisen können; mindestens ein Viertel der anwesenden Betreuungspersonen muss eine abgeschlossene Ausbildung vorweisen können;
c. ein Konzept vorlegt, das insbesondere Angaben über Betreuungsangebote, Räumlichkeiten, Verpflegung, Öffnungszeiten, und Kündigungsfristen sowie eine Tarifliste enthält;
d. über eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage verfügt;
e. die Voraussetzungen des kantonalen Rechts erfüllt.
2 Für die Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen muss die Einrichtung zudem die entsprechenden beruflichen Qualifikationen der dafür vorgesehenen Personen nachweisen.