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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten
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3. Kapitel: Rechte und Pflichten
1. Abschnitt: Betreuungsvertrag
Art. 34
1 Erfolgt die Betreuung entgeltlich, so müssen die Parteien einen schriftlichen Betreuungsvertrag abschliessen. Darin vereinbaren sie insbesondere:
a. die Art der Betreuung;
b. die Rechte und Pflichten der Parteien;
c. die Ziele der Betreuung;
d. den Betreuungsplan;
e. die kulturelle und religiöse Erziehung des Kindes;
f. die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Kindes;
g. den Abschluss der erforderlichen Versicherungen;
h. das Verhalten bei Krankheit oder Unfall des Kindes;
i. die Aushändigung von Ausweisen und Dokumenten des Kindes;
j. die Höhe des Entgelts;
k. die Tragung der Nebenkosten, insbesondere Zahnarztkosten, Kosten für Nachhilfestunden, für sportliche Aktivitäten oder Musikstunden;
l. das Vorgehen bei Konflikten;
m. das Vorgehen bei Änderung und Kündigung des Vertrags.
2 In einem Anhang des Vertrags aufzuführen sind insbesondere:
a. die ausgehändigten Ausweise und Dokumente des Kindes;
b. die Adressen und Telefonnummern wichtiger Personen wie enge Bezugspersonen, Kinderarzt oder -ärztin oder Musiklehrerin oder -lehrer;
c. Besuchsrechte.
2. Abschnitt: Tages- und Pflegeeltern
Art. 35 Beratung
Tages- und Pflegeeltern haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung durch die kantonale Fachstelle (Art. 4 Abs. 2).
Art. 36 Weiterbildung
1 Tages- und Pflegeeltern müssen vor Aufnahme der Betreuungstätigkeit einen Einführungskurs besuchen.