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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten

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3. Kapitel: Rechte und Pflichten

1. Abschnitt: Betreuungsvertrag

Art. 34

1 Erfolgt die Betreuung entgeltlich, so müssen die Parteien einen schriftlichen Betreuungsvertrag abschliessen. Darin vereinbaren sie insbesondere:

a. die Art der Betreuung;

b. die Rechte und Pflichten der Parteien;

c. die Ziele der Betreuung;

d. den Betreuungsplan;

e. die kulturelle und religiöse Erziehung des Kindes;

f. die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Kindes;

g. den Abschluss der erforderlichen Versicherungen;

h. das Verhalten bei Krankheit oder Unfall des Kindes;

i. die Aushändigung von Ausweisen und Dokumenten des Kindes;

j. die Höhe des Entgelts;

k. die Tragung der Nebenkosten, insbesondere Zahnarztkosten, Kosten für Nachhilfestunden, für sportliche Aktivitäten oder Musikstunden;

l. das Vorgehen bei Konflikten;

m. das Vorgehen bei Änderung und Kündigung des Vertrags.

2 In einem Anhang des Vertrags aufzuführen sind insbesondere:

a. die ausgehändigten Ausweise und Dokumente des Kindes;

b. die Adressen und Telefonnummern wichtiger Personen wie enge Bezugspersonen, Kinderarzt oder -ärztin oder Musiklehrerin oder -lehrer;

c. Besuchsrechte.

2. Abschnitt: Tages- und Pflegeeltern

Art. 35 Beratung

Tages- und Pflegeeltern haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung durch die kantonale Fachstelle (Art. 4 Abs. 2).

Art. 36 Weiterbildung

1 Tages- und Pflegeeltern müssen vor Aufnahme der Betreuungstätigkeit einen Einführungskurs besuchen.