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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten
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b. eine schriftliche Erklärung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, dass der Unterhalt des Kindes für die Dauer der Betreuung in der Schweiz gesichert ist.
4 Zudem zu beachten sind je nach Grund der Betreuung die Artikel 27–32 AuG5 über die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern:
a. zur Aus- und Weiterbildung;
b. zur medizinischen Behandlung;
c. als Au-Pair-Angestellte.
5 Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf die Aufnahme von Kindern, die:
a. im Rahmen des Familiennachzuges nach den Artikeln 42–52 AuG oder aufgrund eines Freizügigkeitsabkommens das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz haben; oder
b. auf Anordnung oder durch Vermittlung einer Bundesbehörde von Pflegeeltern betreut werden.
Art. 59 Zuzug von Pflegeeltern mit betreuten Kindern aus dem Ausland
1 Beabsichtigen Pflegeeltern mit Wohnsitz im Ausland mit einem von ihnen betreuten Kind in die Schweiz umzuziehen, so müssen sie vor der Übersiedlung bei der kantonalen Behörde des neuen Wohnsitzkantons um eine Bewilligung nachsuchen.
2 Dem Gesuch sind zusätzlich zu den Angaben und Belegen nach Artikel 24 folgende Dokumente beizulegen:
a. wenn das Betreuungsverhältnis durch Behördenentscheid begründet worden ist: die begründete Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörde über den Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern;
b. wenn das Betreuungsverhältnis nicht durch Behördenentscheid begründet worden ist: eine schriftliche Erklärung der nach dem Recht des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes zuständigen gesetzlichen Vertretung über den Grund des Verbleibens des Kindes bei den Pflegeeltern;
c. wenn es sich um ein ausländisches Kind handelt: schriftliche Erklärung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, dass der Unterhalt des Kindes für die Dauer der Betreuung in der Schweiz gesichert ist.
3 Fehlt die Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörde oder sind aus anderen Gründen Rückfragen nötig, so kontaktiert die kantonale Behörde die zentrale Behörde des Kantons nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 20076 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE). Die zentrale Behörde nimmt Kontakt mit der zuständigen ausländischen Behörde auf und klärt die Situation ab.
5 SR 142.20
6 SR 211.222.32; BBL 2007 2636