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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten

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Art. 20 Gesuch

Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben und Belege enthalten:

a. Zweck, rechtliche Form (Auszug aus dem Handelsregister) und wirtschaftliche Grundlage der Einrichtung;

b. Anzahl, Alter und besondere Bedürfnisse der zu betreuenden Kinder;

c. Personalien und berufliche Qualifikationen der Leiterin oder des Leiters;

d. Stellenplan, insbesondere Anzahl und berufliche Qualifikationen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie deren Funktion innerhalb der Einrichtung;

e. Strafregisterauszug der Leiterin oder des Leiters sowie aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

f. Konzept gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c.

Art. 21 Bewilligung

Die Bewilligung enthält neben den Personalien insbesondere folgende Angaben:

a. wie viele Kinder in der Einrichtung betreut werden dürfen;

b. wieweit Kinder mit besonderen Bedürfnissen betreut werden dürfen;

c. wie viele Betreuungspersonen pro betreutes Kind oder pro betreute Gruppe erforderlich sind;

d. welches Fachwissen verlangt wird;

e. die mit dem Gesuch eingereichten Konzepte und Pläne;

f. die Rechte und Pflichten der Einrichtung (Art. 34, 39-43).

3. Abschnitt: Vollzeitbetreuung

1. Unterabschnitt: Pflegeeltern

Art. 22 Anzahl Kinder

1 Pflegeeltern können bis zu drei fremde Kinder betreuen. Sie dürfen jedoch, einschliesslich der eigenen Kinder, nicht mehr als vier minderjährige Kinder gleichzeitig betreuen.

2 Wollen die Pflegeeltern Kinder mit besonderen Bedürfnissen betreuen, so ist dies bei der Festlegung der Anzahl Kinder, die sie insgesamt betreuen dürfen, zu berücksichtigen.

3 Wer mehr als drei fremde Kinder betreuen will, untersteht den Vorschriften über Vollzeiteinrichtungen.