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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten
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3 Sie fordert die Personen und Behörden, die den Platzierungsentscheid getroffen haben, auf, die Kinder anderswo unterzubringen, bevor der Entzug wirksam wird. Nötigenfalls hilft sie bei der Platzierung der Kinder.
4 Bei Gefahr im Verzug bringt sie die Kinder sofort vorläufig anderswo unter und verfügt bei Einrichtungen deren sofortige Schliessung.
Art. 14 Widerruf der Bewilligung
1 Erweist sich nachträglich, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht erfüllt waren, so widerruft die kantonale Behörde die Bewilligung.
2 Wurde die bewilligungspflichtige Tätigkeit im Zeitpunkt des Widerrufs bereits aufgenommen, so richtet sich das weitere Vorgehen nach den Bestimmungen über den Entzug der Bewilligung.
2. Abschnitt: Tagesbetreuung
1. Unterabschnitt: Tageseltern
Art. 15 Anzahl Kinder
1 Tageseltern können bis zu vier fremde Kinder betreuen. Sie dürfen jedoch, einschliesslich der eigenen Kinder, nicht mehr als fünf minderjährige Kinder gleichzeitig betreuen.
2 Wollen die Tageseltern Kinder mit besonderen Bedürfnissen betreuen, so ist dies bei der Festlegung der Anzahl Kinder, die sie insgesamt betreuen dürfen, zu berücksichtigen.
3 Wer mehr als vier fremde Kinder betreuen will, untersteht den Vorschriften über Tageseinrichtungen.
Art. 16 Voraussetzungen der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Tageseltern:
a. das Wohl der zu betreuenden Kinder gewährleisten;
b. das Wohl anderer in der Familie lebender Kinder durch die Betreuung fremder Kinder nicht gefährden;
c. eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben;
d. die Voraussetzungen des kantonalen Rechts erfüllen.
2 Für die Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen müssen die Tageseltern zudem über das entsprechende Fachwissen verfügen oder sich verpflichten, dieses innert nützlicher Frist zu erwerben.