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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten
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4. Abschnitt: Platzierungsorganisationen
Art. 30 Voraussetzungen der Bewilligung
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Platzierungsorganisation:
a. das Wohl der zu platzierenden Kinder gewährleistet;
b. in einem pädagogischen Konzept ihre Grundsätze und Methoden festhält;
c. den Pflegeeltern Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten anbietet;
d. über eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage verfügt;
e. einen angemessenen Versicherungsschutz, namentlich im Bereich der arbeitsrechtlich vorgeschriebenen Versicherungen (AHV/ALV/IV, Pensionskasse, Betriebsunfall und Nicht-Betriebsunfall, Krankentaggeld und Betriebshaftpflichtversicherung), gewährleistet;
f. die Voraussetzungen des kantonalen Rechts erfüllt.
Art. 31 Anerkannte Ausbildungen
1 Die Leiterin oder der Leiter der Platzierungsorganisation sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben im Bereich der Prüfung von Gesuchen, der Beaufsichtigung und Unterstützung von Pflegeeltern sowie der Auswahl der Pflegeeltern im Einzelfall wahrnehmen, verfügen über:
a. eine abgeschlossene Ausbildung in:
1. Sozialpädagogik, Sonderpädagogik oder sozialer Arbeit oder
2. einem verwandten Fachbereich wie Psychologie oder Soziologie, der sich für die vorgesehenen Aufgaben in einer Platzierungsorganisation eignet;
b. genügende praktische Erfahrung in der Betreuung von Kindern; namentlich Personen mit einer Ausbildung gemäss Buchstabe a Ziffer 2 haben sich über eine mindestens sechsmonatige praktische Berufserfahrung in der Betreuung von Kindern auszuweisen;
c. ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung sowie allfälliger kantonaler Bestimmungen über die Eignungsabklärung von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern als Pflegeeltern und über deren Beaufsichtigung.
2 Die Leiterin oder der Leiter verfügt zudem über eine entsprechende Qualifikation im Führungsbereich.
3 Für die Platzierung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen muss die Organisation zudem die entsprechenden beruflichen Qualifikationen der dafür vorgesehenen Personen nachweisen.