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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten

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b. von ihr nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4 über den Arbeitsvertrag angestellt sind; und

c. sich für die Betreuung des Kindes im Einzelfall eignen.

2 Sie stützt sich bei der Platzierung auf den Platzierungsentscheid der Kindesschutzbehörde oder der gesetzlichen Vertretung des Kindes und steht in regelmässigem Kontakt mit diesen.

Art. 46 Fachliche Unterstützung der Pflegeeltern

1 Die Platzierungsorganisation bietet den Pflegeeltern fachliche Beratung und Supervision durch entsprechend ausgebildete Fachpersonen an.

2 Die zuständige Fachperson nimmt mindestens einmal pro Monat Kontakt zum Kind und seinen Pflegeeltern auf.

Art. 47 Pflichten gegenüber dem Kind

1 Die Platzierungsorganisation muss sicherstellen, dass das Kind:

a. über seine Rechte aufgeklärt wird;

b. eine Vertrauensperson in oder ausserhalb der Platzierungsorganisation zugeteilt erhält, an die es sich bei Fragen oder Problemen wenden kann;

c. vor allen Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, angehört wird.

2 Sie sorgt dafür, dass das Kind bei Umplatzierungen und bei der Rückkehr in die Herkunftsfamilie vorbereitet und begleitet wird.

3 Sie unterstützt das Kind bei der Suche nach einer angemessenen Lösung, wenn es während der Betreuung volljährig wird und nicht selbständig für sich sorgen kann.

Art. 48 Weiterbildung

1 Die Leiterin oder der Leiter der Platzierungsorganisation sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben im Bereich der Prüfung von Gesuchen, der Beaufsichtigung und Unterstützung von Pflegeeltern sowie der Auswahl der Pflegeeltern im Einzelfall wahrnehmen, müssen jährlich Weiterbildungskurse an einer vom Kanton anerkannten Weiterbildungsstätte besuchen.

2 Die kantonale Behörde kann den Besuch bestimmter Kurse vorschreiben.

Art. 49 Aktenführung und Auskunftspflicht

1 Die Platzierungsorganisationen führen über jedes betreute Kind ein Dossier und halten darin insbesondere folgende Angaben fest:

a. die Entwicklung des Kindes, namentlich Probleme und Erfolge;

b. besondere Vorkommnisse;

4 SR 220