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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten
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Art. 23 Voraussetzungen der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Pflegeeltern:
a. das Wohl der zu betreuenden Kinder gewährleisten;
b. das Wohl anderer in der Familie lebender Kinder durch die Betreuung fremder Kinder nicht gefährden;
c. in Wohnverhältnissen leben, die den Anforderungen an eine gute Betreuung der Kinder genügen;
d. eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben;
e. über eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage verfügen;
f. die Voraussetzungen des kantonalen Rechts erfüllen.
2 Für die Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen müssen die Pflegeeltern zudem über das entsprechende Fachwissen verfügen oder sich verpflichten, dieses innert nützlicher Frist zu erwerben.
Art. 24 Gesuch
Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben und Belege enthalten:
a. Personalien, Ausbildung und berufliche Tätigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b. Anzahl, Alter und allfällige besondere Bedürfnisse der in der Familie lebenden minderjährigen Kinder;
c. Anzahl, Alter und besondere Bedürfnisse der zu betreuenden Kinder;
d. Beschreibung der Wohnverhältnisse;
e. Beschreibung der wirtschaftlichen Situation;
f. Strafregisterauszug der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie aller in der Pflegefamilie lebenden volljährigen Personen.
Art. 25 Bewilligung
Die Bewilligung enthält neben den Personalien insbesondere folgende Angaben:
a. wie viele Kinder die Pflegeeltern betreuen dürfen;
b. wieweit die Pflegeeltern Kinder mit besonderen Bedürfnissen betreuen dürfen;
c. welches Fachwissen verlangt wird;
d. wieweit sich die Pflegeeltern für eine Platzierung in einer akuten Krisensituation eignen;
e. die Rechte und Pflichten der Pflegeeltern (Art. 34-38).