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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten
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Art. 42 Meldungen
1 Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung muss der kantonalen Behörde wesentliche Änderungen, welche die Voraussetzungen der Bewilligung berühren, unverzüglich melden.
2 Zum Voraus zu melden sind insbesondere:
a. Änderungen der Konzepte und Pläne;
b. wesentliche Änderungen der Organisation, der Räumlichkeiten oder der Tätigkeit;
c. die Erweiterung, Verlegung oder Einstellung des Betriebs;
d. den Wechsel der Leiterin oder des Leiters.
3 Zu melden sind überdies wichtige Vorkommnisse, welche die Gesundheit oder die Sicherheit der betreuten Kinder betreffen, insbesondere schwere Krankheiten, Unfälle und Todesfälle.
4 Über besondere Vorkommnisse bei der Betreuung des Kindes im Einzelfall sind zudem zu benachrichtigen:
a. die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn die Benachrichtigung nicht durch die Kindesschutzbehörde eingeschränkt oder ausgeschlossen worden ist;
b. die Kindesschutzbehörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat.
Art. 43 Übermittlung von statistischen Angaben
Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung hat die in der Bewilligung vorgesehenen statistischen Angaben jährlich an die vom Kanton bezeichnete Behörde (Art. 69 Abs. 3) zu übermitteln.
4. Abschnitt: Platzierungsorganisationen
Art. 44 Anstellung und Beaufsichtigung von Pflegeeltern
Eine Platzierungsorganisation mit einer kantonalen Bewilligung kann:
a. Gesuche von Personen mit schweizerischem Wohnsitz um Bewilligung als Pflegeeltern nach den Bestimmungen dieser Verordnung (Art. 22-25) prüfen und zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde Antrag auf Erteilung der Bewilligung stellen;
b. die von ihr angestellten Pflegeeltern nach den Bestimmungen dieser Verordnung (Art. 54) beaufsichtigen;
Art. 45 Platzierung
1 Die Platzierungsorganisation darf ein Kind nur bei Pflegeeltern platzieren, die:
a. im Besitz einer kantonalen Bewilligung sind;