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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten

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2. Abschnitt: Betreuung von Kindern im Ausland

Art. 63 Platzierung im Ausland

1 Ein Kind darf im Ausland nur dann bei Pflegeeltern oder in einer Einrichtung platziert werden, wenn nach dem Recht des ausländischen Staates gewährleistet ist, dass das Kind seinen Bedürfnissen entsprechend betreut wird und eine genügende Aufsicht besteht. Die zuständige ausländische Behörde ist über die Platzierung zu informieren.

2 Will eine Einrichtung mit Sitz in der Schweiz ein von ihr betreutes Kind Pflegeeltern oder einer Einrichtung im Ausland zur Betreuung anvertrauen, so benötigt sie dafür die Zustimmung der Person oder Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat.

Art. 64 Zusätzliche Anforderungen bei Platzierungen im Ausland als Folge

von Kindesschutzmassnahmen

1 Will eine Kindesschutzbehörde ein Kind im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen bei Pflegeeltern oder in einer Einrichtung im Ausland platzieren, so informiert sie die zentrale Behörde des Kantons nach Artikel 2 BG-KKE8 über ihre Absichten.

2 Die zentrale Behörde ersucht die zuständige Behörde des Staates, in dem das Kind untergebracht werden soll, um deren Zustimmung. Sie übermittelt ihr einen Bericht über das zu platzierende Kind und begründet die Absicht.

3 Die Platzierung darf erst vorgenommen werden, wenn die Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörde vorliegt.

Art. 65 Wegzug von Pflegeeltern ins Ausland

1 Wollen Pflegeeltern, die im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen Kinder betreuen, ins Ausland ziehen, so müssen sie die zuständige Kindesschutzbehörde unverzüglich darüber informieren.

2 Die Kindesschutzbehörde klärt ab, ob das Kind bei den Pflegeeltern bleiben oder in die Herkunftsfamilie zurückkehren kann oder umplatziert werden muss.

3 Ein Verbleiben des Kindes bei den Pflegeeltern setzt voraus, dass:

a. das Kind in der Pflegefamilie gut integriert ist;

b. eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie während mehrerer Jahre oder bis zur Volljährigkeit nicht möglich erscheint; und

c. eine Umplatzierung seine Entwicklung gefährden würde.

4 Entscheidet die Kindesschutzbehörde, dass das Kind bei den Pflegeeltern verbleibt, so richtet sich das Vorgehen nach Artikel 64.

5 Die Pflegeeltern müssen zudem:

8 SR 211.222.32; BBL 2007 2636