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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten
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b. eine Vertrauensperson in oder ausserhalb der Einrichtung zugeteilt erhält, an die es sich bei Fragen oder Problemen wenden kann;
c. vor allen Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, angehört wird.
2 Sie sorgen dafür, dass das Kind bei Umplatzierungen und bei der Rückkehr in die Herkunftsfamilie vorbereitet und begleitet wird.
3 Sie unterstützen das Kind bei der Suche nach einer angemessenen Lösung, wenn es während der Betreuung volljährig wird und nicht selbständig für sich sorgen kann.
4 Sie führen über jedes betreute Kind ein Dossier und halten darin insbesondere folgende Angaben fest:
a. die Entwicklung des Kindes, namentlich Probleme und Erfolge;
b. besondere Vorkommnisse;
c. eingeleitete Massnahmen;
d. Erkrankungen des Kindes;
e. Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Leben des Kindes haben.
5 Das Dossier ist bis zehn Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit des betreuten Kindes aufzubewahren.
6 Das Dossier ist der kantonalen Behörde oder der zuständigen Kindesschutzbehörde auf Verlangen herauszugeben. Einsicht können auch die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter sowie das urteilsfähige betreute Kind verlangen.
Art. 41 Verzeichnisse
1 Die Einrichtungen müssen Verzeichnisse mit den von ihnen betreuten Kindern führen.
2 Sie müssen die Verzeichnisse jährlich der kantonalen Behörde einreichen.
3 Die Verzeichnisse müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Personalien des Kindes;
b. Personalien der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters.
4 Die Verzeichnisse von Vollzeiteinrichtungen müssen zudem mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Datum des Eintritts und des Austritts;
b. vorheriger und nachfolgender Aufenthaltsort;
c. ärztliche Feststellungen und Anordnungen;
d. besondere Vorkommnisse.